Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. beigeordneter Rechtsanwalt. Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung. Berechnung des Beschwerdewerts. keine Berücksichtigung einer nach § 58 Abs 2 RVG anzurechnenden Zahlung

 

Orientierungssatz

1. Der Beschwerdewert errechnet sich aus dem Unterschied zwischen der von der Vorinstanz festgesetzten und mit der Beschwerde geltend gemachten festzusetzenden Vergütung einschließlich Umsatzsteuer.

2. Eine nach § 58 Abs 2 RVG anzurechnende Zahlung kann bei der Prüfung, ob der Beschwerdewert erreicht wird, nicht berücksichtigt werden. Eine Anrechnung erfolgt erst, wenn die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung nach § 55 Abs 1 RVG festgesetzt ist (Anschluss an LSG Erfurt vom 12.7.2017 - L 6 SF 251/16 B).

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 6. Februar 2017 (S 11 SF 3546/15 E) wird als unzulässig verworfen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Gotha anhängig gewesene Verfahren (S 11 R 6823/12) des von der Beschwerdegegnerin vertretenen Klägers.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2012 hatte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV Mitteldeutschland) den Antrag des 1950 geborenen Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt. Hiergegen erhob die Beschwerdegegnerin am 28. November 2012 Klage und beantragte Akteneinsicht. Unter dem 7. Februar 2013 übersandte sie den ausgefüllten Fragebogen zur Person mit Schweigepflichtentbindungserklärung bezüglich der behandelnden Ärzte und einen aktuellen Arztbrief. Das SG zog zwei aktuelle Befundberichte bei, die Beschwerdegegnerin und die Beklagte übersandten weitere medizinische Unterlagen. Mit Schriftsatz vom 18. April 2013 begründete die Beschwerdegegnerin die Klage und übersandte mit weiterem Schriftsatz einen aktuellen Arztbrief. Zwischenzeitlich war dem Kläger, der ab dem 1. Februar 2011 eine große Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten in Höhe von 626,14 € bezog, ab dem 1. Januar 2014 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit bewilligt worden. Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung der Beschwerdegegnerin. Das SG holte ein pneumologisch-internistisches Gutachten des Dr. D. ein. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2014 nahm die Beschwerdegegnerin hierzu Stellung und machte einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers unter Vorlage weiterer Befundberichte geltend. Das SG holte ein weiteres umfangreiches internistisches Gutachten des Dr. G. vom 3. November 2014 ein und räumte der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Sie übersandte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 aktuelle Befundberichte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. April 2015, der um 11:05 Uhr begann und um 11:30 Uhr endete, erkannte die Beklagte an, dass beim Kläger seit dem 31. Januar 2012 eine Berufsunfähigkeit vorliegt und verpflichtete sich Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2012 bis zum Beginn der Altersrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren und anstelle der bisher gewährten Rente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit ab dem 1. Januar 2014, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, sofern diese höher wäre. Die Beklagte übernahm die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers, die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Am 15. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung folgender Vergütung:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG

460,00 €

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG

200,00 €

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG

300,00 €

Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG

20,00 €

Akteneinsichtspauschale Nr. 7000 VV RVG

46,00 €

Dokumentenpauschale Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

198,74 €

Gesamtkosten Zwischensumme

1.244,74 €

Abzüglich Vorschusszahlung vom 16. Juli 2014

-321,30 €

Abzüglich Zahlungen durch Mandant am 4. Dezember 2012 und 31. Januar 2013

-321,30 €

Summe

602,14 €

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 25. August 2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 1.113,84 € (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 460,00, Einigungsgebühr, 1006 VV RVG 190,00 €, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 €, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €, Kopierkosten Nr. 7000 VV RVG 46,00 €, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 20,00 €, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 177,84 €) fest. Hiervon abzusetzen seien 642,60 €, so dass der auszuzahlende Betrag 471,24 € betrage.

Gegen die Vergütungsfestsetzung hat die Beschwerdegegnerin am 28. August 2015 Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Verfahrensgebühr Nr...

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