Gem. § 47 Abs. 1 RVG kann ein Rechtsanwalt für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern, wenn ihm wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger wurde PKH bewilligt und ihm wurde sein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Dieser hat damit wegen seiner Vergütung einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses. Der Vorschuss beträgt gem. § 49 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV 369,20 EUR. Zzgl. der Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV summiert sich der Vorschussanspruch auf 463,15 EUR.

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