Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen.

1. Fälligkeit und Einforderbarkeit der Vergütung

In der Praxis wird leider nicht selten zwischen der in § 8 RVG geregelten Fälligkeit der Anwaltsvergütung und der von der Einhaltung der Erfordernisse des § 10 RVG abhängigen Einforderbarkeit der Anwaltsvergütung unterschieden. § 10 RVG regelt, unter welchen Voraussetzungen der Rechtsanwalt seine fällige Vergütung von dem Mandanten einfordern kann. Die Regelungen des § 10 RVG betreffen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem für ihn tätig gewesenen Rechtsanwalt. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Vergütung grds. nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann, betrifft lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Vergütung von dem Mandanten einforderbar ist (BGH AGS 2011, 423 = RVGreport 2011, 303 [Hansens]; BSG AGS 2015, 356 = zfs 2015, 346 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 222 [Ders.]).

2. Einforderbarkeit betrifft nur das Innenverhältnis

Da somit § 10 Abs. 1 RVG nicht auch das Außenverhältnis zu einem erstattungspflichtigen Dritten betrifft, hängt die Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs nicht von der vorherigen Erteilung einer den Anforderungen des § 10 RVG entsprechenden Berechnung ab (BGH AGS 2011, 423 = RVGreport 2011, 303 [Hansens]). Dies gilt auch für die Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist nämlich grds. nicht zu prüfen, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis die geltend gemachten Gebühren und Auslagen nach den bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet (BGH RVGreport 2007, 110 [Hansens]). Folglich ist die Erteilung einer den Anforderungen des § 10 Abs. 1 RVG entsprechenden Kostenberechnung nicht Voraussetzung für die Kostenfestsetzung (BSG AGS 2015, 356 = zfs 2015, 346 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 222 [Hansens]: Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens).

Die – soweit ersichtlich – einzige Ausnahme für das Kostenfestsetzungsverfahren betrifft die Kosten eines Terminsvertreters. In einem solchen Fall erfordert die Berücksichtigung der Terminsvertreterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung ihres Anfalls die Vorlage einer auf den Namen des erstattungsberechtigten Mandanten ausgestellten Kostenberechnung (BGH RVGreport 2011, 389 [Hansens] = zfs 2011, 582 m. Anm. Hansens = AGS 2011, 568). Hintergrund dieser Entscheidung ist der Umstand, dass dem Terminsvertreter die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG nur dann entstehen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt worden ist. Wird der Terminsvertreter demgegenüber im Auftrag und im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten tätig, so richtet sich seine Vergütung ohne Bindung an die Gebührenregelung des RVG nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten (BGH BRAGOreport 2001, 26 [Hansens] = AGS 2001, 51). Aus den Gerichtsakten lässt sich jedoch nicht entnehmen, wer den Terminsvertreter beauftragt hat. Deshalb kann der Anfall von Terminsvertreterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nur durch Vorlage (einer Abschrift) einer auf den Mandanten ausgestellten Berechnung glaubhaft gemacht werden.

3. Abbedingung der Erteilung der Vergütungsberechnung

a) Verzicht des Mandanten

Die Bestimmung über den Inhalt der Vergütungsberechnung nach § 10 Abs. 2 RVG ist dispositives Recht. Folglich kann der Mandant auf die Erteilung der Berechnung schlechthin verzichten (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., § 10 Rn 23). Der Mandant kann aber auch auf jedes einzelne in § 10 RVG aufgeführte Erfordernis der Berechnung verzichten. Die Beweislast dafür, dass der Mandant auf die ordnungsgemäße Erteilung einer Berechnung verzichtet hat, liegt allerdings beim Rechtsanwalt (Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., 2022, § 10 RVG Rn 15). Es empfiehlt sich für den Rechtsanwalt deshalb, sich den Verzicht von dem Mandanten schriftlich erklären zu lassen. Ein solcher Verzicht kann aber auch stillschweigend erklärt werden. Fraglich ist allerdings, ob ein stillschweigender Verzicht auf eine ordnungsgemäße Erteilung der Vergütungsberechnung schon dann zu sehen ist, wenn der Auftraggeber die geforderte Vergütung ohne Erhalt einer – ordnungsgemäßen – Berechnung zahlt (dafür wohl Gerold/Schmidt/Mühlhoff, a.a.O.). Die bloße Zahlung kann auch so ausgelegt werden, dass der Auftraggeber nur darauf verzichtet, die Zahlung von der Mitteilung der Berechnung abhängig zu machen (AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, § 10 Rn 89).

In seinem hier behandelten Urt. v. 3.3.2022 hat der BGH zusammenfassend klargestellt, dass Rechtsanwalt und Mandant vereinbaren können, dass der Anwalt seine Vergütung auch ohne Erteilung einer den Anforderungen des § 10...

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