Gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG hat das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren durch Beschluss festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert gem. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Revisionsverfahren hatte der Beklagte den Antrag gestellt, das landgerichtliche Urteil, in dem die Klage auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrages i.H.v. 11.741,91 EUR zurückgewiesen wurde, wiederherzustellen.

Folgerichtig hat der BGH den Streitwert für das Revisionsverfahren auf diesen Betrag festgesetzt. Nach den Ausführungen des BGH kam eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwertes nicht in Betracht. Zwar bestimme sich der Streitwert im Anschluss an die Erledigungserklärungen der Parteien nur noch nach dem Kosteninteresse, soweit der Betrag den Wert der Hauptsache nicht übersteige (BGH AGS 2015, 78). Das Kosteninteresse des Klägers liege hier jedoch über dem Wert der Hauptsache, sodass mit der Erledigung des Rechtsstreits unabhängig vom Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Klägers keine Streitwertermäßigung verbunden sein könne. Für die Wertberechnung sei nämlich gem. § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung (Revisionsantrag) maßgeblich.

Ferner hat der BGH ausgeführt, es sei weder ersichtlich noch dargelegt (§ 33 Abs. 1 RVG), dass für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ein anderer Wert als der für die Gerichtskosten maßgebliche ursprüngliche Hauptsachestreitwert von 11.741,91 EUR von Bedeutung sein sollte.

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