1. 3,5facher Jahresbetrag für die Zukunft

Die Entscheidung ist zutreffend. Bei wiederkehrenden Leistungen kann nach § 258 ZPO auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Der Streitwert richtet sich in diesen Fällen für die zukünftigen Beträge gem. § 48 Abs. 1 S. GKG i.V.m § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag, es sei denn, es wird Zahlung für einen geringeren Zeitraum verlangt.

2. Fällige Beträge

Hinzu kommen allerdings die bei Einreichung der Klage bereits fälligen Betrage (§ 48 Abs. 3 GKG).

Aus dem Sachverhalt ergibt sich insoweit leider nicht, ob auch fällige Beträge eingeklagt worden waren.

 

Beispiel

Am 15.8.2022 erhebt die WEG-Gemeinschaft Klage auf Zahlung laufender Wohngeldzahlungen i.H.v. 300,00 EUR monatlich, und zwar beginnend mit dem Monat April 2022:

a) bis zur Beendigung des Wirtschaftsjahres im März 2023,

b) bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes.

Im Fall a) ergibt sich folgende Berechnung:

 
fällige Beträge: 5 x 300,00 EUR 1.500,00 EUR
(April 2022 bis August 2022)  
zukünftige Beträge: 7 x 300,00 EUR 2.100,00 EUR
(August 2022 bis März 2023)  
Gesamt 3.600,00 EUR

Im Fall b) ergibt sich folgende Berechnung:

 
fällige Beträge: 5 x 300,00 EUR 1.500,00 EUR
(April 2022 bis August 2022)  
zukünftige Beträge: 42 x 300,00 EUR 12.600,00 EUR
(ab September 2022)  
Gesamt 14.100,00 EUR

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 8/2022, S. 377 - 378

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