1. Auf den Hauptsacheprozess

a) Keine Vertretung durch Prozessbevollmächtigten

Ist die Partei während des Rechtsstreits verstorben und nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, wird das Hauptsacheverfahren gem. § 239 ZPO unterbrochen. Dies hat auch Auswirkungen auf ein eventuell nachfolgendes Kostenfestsetzungsverfahren, da dieses Verfahren dem Hauptsacheprozess angegliedert ist (KG JurBüro 2000, 654; OLG Köln JurBüro 1974, 373). In einem solchen Fall können die Kosten nicht festgesetzt werden.

b) Vertretung durch Prozessbevollmächtigten

War die verstorbene Partei, wie hier der Kläger A, durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte/n vertreten, wird der Rechtsstreit nicht unterbrochen. Die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht besteht nach den Ausführungen des FG Dessau-Roßlau nämlich gem. § 155 S. 1 i.V.m. § 86 ZPO über den Tod des Mandanten hinaus. Dies habe zur Folge, dass der Prozess auch nach dem Tod der Partei fortgeführt und schließlich auch beendet werden könne (§ 155 S. 1 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO). Das hat nach den weiteren Ausführungen des FG seinen Grund darin, dass mit dem Tod der Partei deren Erbe als Rechtsnachfolger ohne Unterbrechung des Rechtsstreits kraft Gesetzes in den Prozess eintritt (s. BGH BGHZ 157, 151, 154 = NJW 2004, 1528). Dies schließe zwar nicht aus, dass der Rechtsstreit unter der bisherigen Parteibezeichnung fortgesetzt werde. Die Parteibezeichnung sei jedoch alsbald gem. § 107 FGO zu berichtigen (BGH, a.a.O., zu § 319 ZPO). Ein Verstorbener könne nämlich grds. nicht Verfahrensbeteiligter sein.

2) Auswirkungen auf das Kostenfestsetzungsverfahren

a) Antragsbefugnis der Prozessbevollmächtigten

Trotz der durch § 86 ZPO angeordneten Fortgeltung der Prozessvollmacht und des Eintritts des oder der Erben in den Prozess kann – so fährt das FG Dessau-Roßlau fort – ein Prozessbevollmächtigter nach dem Tod seines Mandanten nicht weiter Prozesserklärungen namens seines verstorbenen Mandanten abgeben. Folglich habe hier die Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Klägers A nicht – wie sich dies aus dem Wortlaut ihres Kostenfestsetzungsantrages ergebe – Kostenfestsetzung für den verstorbenen A beantragen können. Nach Auffassung des FG ist es unerheblich, dass der Rechtsstreit ausweislich des Rubrums des Kostenbeschlusses mit A "als Kläger" beendet worden sei, weil der damalige Berichterstatter es unterlassen habe, das unrichtige Rubrum für den zu fassenden Beschluss entsprechend zu korrigieren.

Die Fortgeltung der Prozessvollmacht nach § 86 ZPO bewirkt nach den weiteren Ausführungen des FG vielmehr, dass die Prozessbevollmächtigte den Rechtsstreit mit Wirkung für und gegen die Erben fortsetzen konnte (s. BGH NJW 1993, 1654). Nach dem Tod des Mandanten sei die Niederlegung des Mandats nur durch Kündigung gegenüber dem Rechtsnachfolger möglich gewesen. Deshalb habe die Regelung in § 86 ZPO zur Folge, dass die Prozessbevollmächtigte nach dem Tod des Klägers A Prozessvertreterin der – ggfs. zunächst unbekannten – Erben geworden sei (OLG Köln, AGS 2014, 451 = RVGreport 2014, 362 [Hansens]; OLG Koblenz AGS 2012, 43).

Zwar könne nach dem Kostenbeschl. des FG v. 4.9.2020 der allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbene Kläger von der Beklagten die ihm entstandenen Kosten erstattet verlangen. Den entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag könne jedoch – so fährt das FG Dessau-Roßlau fort – nur derjenige stellen, der in der gerichtlichen Kostengrundentscheidung zum Gläubiger der Kosten bestimmt sei (BGH AGS 2011, 408 = zfs 2010, 466 m. Anm. Hansens = RVGreport 2010, 267 [Hansens]). Folgerichtig hatte hier die Prozessbevollmächtigte nach den weiteren Ausführungen des FG die Kostenfestsetzung zugunsten des verstorbenen Klägers A beantragt und sich zu dessen Vorsteuerabzugsberechtigung geäußert. Aufgrund der ihr erteilten und nach dem Tode des Mandanten fortgeltenden Prozessvollmacht, die in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt gewesen sei, sei sie hierzu auch berechtigt gewesen.

b) Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat jedoch nach Auffassung des FG den zugunsten des verstorbenen Herrn A gestellten Kostenfestsetzungsantrag zu Recht abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe nämlich bereits festgestanden, dass Herr A verstorben war und daher nicht mehr Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs sein konnte. Die Kostenfestsetzung zugunsten einer nicht mehr existenten Partei sei aber nicht möglich.

Das FG Dessau-Roßlau hat darauf hingewiesen, dass die Prozessbevollmächtigte zusammen mit den für Herrn A gestellten Kostenfestantrag schriftsätzlich mitgeteilt hatte, sie nehme an, dass die Ehefrau des Verstorbenen und dessen beide Kinder gesetzliche Erben sein könnten. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle habe diesen Hinweis zutreffend zum Anlass genommen, die Prozessbevollmächtigte zur Vorlage eines Nachweises der Erbfolge aufzufordern. Dem habe die sachgerechte Überlegung zugrunde gelegen, dass die Kostenfestset...

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