Der Kläger hatte vor dem LG Stuttgart gegen die beklagte Volkswagen AG Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Dieselskandal geltend gemacht. Der Kläger hatte einen gebrauchten Pkw Audi erworben, der mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor ausgestattet war, der eine Software zur Abgasrückführungssteuerung enthielt. Diese Software verfügte über zwei Modi. Aufgrund eines Bescheides des Kraftfahrtbundesamtes wurde die Software als unzulässig beanstandet. Hieraufhin entwickelte die Beklagte ein Software-Update, das vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben wurde und auf dem Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde.

Der Kläger hatte geltend gemacht, er sei von der Beklagten durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung sittenwidrig geschädigt worden. Er hat vor dem LG Stuttgart die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Ersatz für Schäden zu leisten, die aus der Manipulation seines Fahrzeugs resultieren würden. Außerdem hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten, berechnet auf der Grundlage einer 2,0-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV freizustellen. Das LG Stuttgart hat die beantragte Feststellung ausgesprochen und die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, jedoch berechnet nur auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr, verurteilt und die Klage i.Ü. abgewiesen.

Die Beklagte hat hiergegen Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingereicht. Mit seiner Anschlussberufung hat sich der Kläger gegen die Absetzung eines Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten gewandt. Das OLG Stuttgart hat die Berufungen zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte beim BGH Erfolg. Nach Auffassung des BGH war der Feststellungsantrag des Klägers unzulässig. Die Revision des Klägers hatte nach Auffassung des BGH deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger – auch wenn das Berufungsgericht ihm im zweiten Rechtsgang auf seine Hauptforderung einen Schadensersatzanspruch zusprechen sollte –, jedenfalls keinen Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskostenhatte.

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