Vorgesehen ist auch eine "Rückwärtsanrechnung", also, wenn die Geschäftstätigkeit dem gerichtlichen Verfahren nachfolgt.

 

Beispiel 14: Anrechnung bei nachfolgender außergerichtlicher Vertretung

Eingeklagt sind 8.000,00 EUR. Der Anwalt bestellt sich für den Beklagten und wendet mangelnde Fälligkeit ein. Die Klage wird daraufhin zurückgenommen. Nach Eintritt der Fälligkeit macht der Gläubiger die Forderung außergerichtlich geltend. Der Anwalt des Beklagten wird auch insoweit beauftragt.

Auch jetzt ist die Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen. Zweckmäßigerweise wird hier die zuerst entstandene Verfahrensgebühr voll abgerechnet und die Anrechnung bei der Geschäftsgebühr selbst vorgenommen.

 
I. Klageverfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   127,80 EUR
  Gesamt   800,40 EUR
II. Außergerichtliche Vertretung    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 326,30 EUR
  0,65 aus 8.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 346,30 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   65,80 EUR
  Gesamt   412,10 EUR

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