Vorgesehen ist auch eine "Rückwärtsanrechnung", also, wenn die Geschäftstätigkeit dem gerichtlichen Verfahren nachfolgt.
Beispiel 14: Anrechnung bei nachfolgender außergerichtlicher Vertretung
Eingeklagt sind 8.000,00 EUR. Der Anwalt bestellt sich für den Beklagten und wendet mangelnde Fälligkeit ein. Die Klage wird daraufhin zurückgenommen. Nach Eintritt der Fälligkeit macht der Gläubiger die Forderung außergerichtlich geltend. Der Anwalt des Beklagten wird auch insoweit beauftragt.
Auch jetzt ist die Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen. Zweckmäßigerweise wird hier die zuerst entstandene Verfahrensgebühr voll abgerechnet und die Anrechnung bei der Geschäftsgebühr selbst vorgenommen.
I. | Klageverfahren | ||||||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 652,60 EUR | |||||
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||||||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |||||
Zwischensumme | 672,60 EUR | ||||||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 127,80 EUR | |||||
Gesamt | 800,40 EUR | ||||||
II. | Außergerichtliche Vertretung | ||||||
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 652,60 EUR | |||||
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||||||
2. | gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, | – 326,30 EUR | |||||
0,65 aus 8.000,00 EUR | |||||||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |||||
Zwischensumme | 346,30 EUR | ||||||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 65,80 EUR | |||||
Gesamt | 412,10 EUR |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen