In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass derselbe Gegenstand außergerichtlich anders bewertet wird als im gerichtlichen Verfahren. Ein solcher Fall ist in Kindschaftssachen gegeben, für die außergerichtlich der Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG i.H.v. 4.000,00 EUR gilt. In Scheidungsverbundverfahren gilt dagegen ein Wert i.H.v. 20 % der Ehesache, höchstens 4.000,00 EUR. Hier kann es also dazu kommen, dass der Wert desselben Gegenstands außergerichtlich höher bewertet wird als im gerichtlichen Verfahren. Analog Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV ist dann nur nach dem geringeren Wert der nachfolgenden Folgesache anzurechnen.

 

Beispiel 13: Anrechnung – unterschiedliche Bewertungen

Der Anwalt war außergerichtlich hinsichtlich des Umgangsrechts tätig. Es kommt hiernach zum Scheidungsverfahren (Werte: Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR). Das Umgangsrecht wird als Folgesache anhängig gemacht. Der Wert der Folgesache Umgangsrecht wird gem. § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG auf 1.200,00 EUR festgesetzt (30 % der Ehesache).

Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr berechnet sich nach dem Regelwert des § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG, also aus 4.000,00 EUR. Diese Gebühr wird jetzt hälftig nur aus dem Wert des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, also nur, soweit sie aus 1.200,00 EUR angefallen wäre.

 
I. Umgangsrecht    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   361,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 381,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,47 EUR
  Gesamt   453,87 EUR
II. Verbundverfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 8.400,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 95,25 EUR
  0,65 aus 1.200,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   669,60 EUR
  (Wert: 8.400,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.392,55 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   264,58 EUR
  Gesamt 1.657,13 EUR

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