Das Berufungsgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – ausgeführt:

Die Berufung des Beklagten zu 1) sei zulässig. Die Beschwer des Beklagten zu 1) betrage mehr als 600,00 EUR. Zwar richte sich nach der Rspr. des BGH der Beschwerdewert im Falle einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder zur Rechnungslegung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilen, nicht jedoch nach dem Wert des Auskunftsanspruchs. Maßgeblich sei nicht das Interesse des Beklagten, die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs vorzubereiten, sondern nur das wirtschaftliche Interesse an dem Erfolg des Rechtsmittels. Dabei sei nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss auf andere Rechtsverhältnisse bleibe außer Betracht. Solche Beziehungen zu Dritten hätten reine Fernwirkung und stellten keinen unmittelbaren, aus dem Urteil fließenden rechtlichen Nachteil dar. Nach diesen Grundsätzen sei der Aufwand des Beklagten zu 1) an Zeit und Kosten für die bloße Ausstellung der Rechnungen auf allenfalls 300,00 EUR zu schätzen. Der Beschwerdewert sei vorliegend jedoch dadurch überschritten, dass in den Rechnungen die Mehrwertsteuer auszuweisen sei. Da der Unternehmer gem. § 14 Abs. 3 UStG i.d.F. v. 9.6.1999 (im Folgenden: UStG 1999) die Mehrwertsteuer schulde, die er in einer Rechnung ausweise, der Vorgang der Rechnungsstellung also unmittelbar wirtschaftliche Folgen für das Vermögen des Ausstellers habe, sei die Umsatzsteuer in den Beschwerdewert mit einzurechnen. Von dem Grundsatz, dass Drittbeziehungen außer Betracht zu bleiben hätten, sei deshalb eine Ausnahme zu machen. Nur auf diese Weise könne der Besonderheit des Anspruchs auf Erteilung einer Rechnung gem. § 14 UStG, nämlich der unmittelbaren vermögensrechtlichen Auswirkung, Rechnung getragen werden.

Die Berufung sei auch in der Sache begründet. ... (wird ausgeführt) ...

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

1.  In rechtsfehlerfreier Ermessensausübung (§ 3 ZPO) hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Berufung des Beklagten zu 1) zulässig ist, da der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) im Streitfall 600,00 EUR übersteigt.

Das Berufungsgericht hat für seine Beurteilung zwar im Ausgangspunkt rechtsirrig die vom BGH zur Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer bei einer Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung entwickelten Grundsätze (grundlegend BGHZ 128, 85 ff.) herangezogen. Denn im Streitfall ist der Beklagte zu 1) durch das mit der Berufung angegriffene Urteil weder zur Auskunft noch zur Rechnungslegung i.S.v. § 259 BGB, sondern zur Erteilung von Rechnungen verurteilt worden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beschwer des Beklagten zu 1) bestehe in dem durch die Rechnungen auszuweisenden Umsatzsteuerbetrag, erweist sich im Ergebnis aber dennoch als richtig. Denn entgegen der Auffassung der Revision erschöpft sich die Beschwer des Beklagten zu 1) nicht in dem Aufwand an Zeit und Kosten, der ihm durch die bloße Erstellung der Rechnungen entsteht. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 1) durch die Ausstellung der Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG 1999 den ausgewiesenen Steuerbetrag gegenüber den Finanzbehörden schuldet. Die Verurteilung zur Rechnungserteilung hat somit unmittelbare vermögensrechtliche Auswirkung. Der Beklagte zu 1) ist daher in Höhe der auszuweisenden Umsatzsteuer beschwert, unabhängig davon, ob er die Steuer noch aus einem anderen Rechtsgrund schuldet.

2.  Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) auf Erteilung der Rechnungen unter Ausweis der Umsatzsteuer ergebe sich weder aus Vertrag noch aus dem Gesetz, ist frei von Rechtsfehlern. ... (wird ausgeführt) ...

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