Das Urteil stößt auf Bedenken:

1. Das OLG Frankfurt hält lediglich eine 0,3-Geschäftsgebühr gem. 2301 VV für erstattungsfähig, wenn sich der Inhalt des Schreibens in der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung erschöpft und zudem nicht dargelegt ist, dass dem Schreiben weitere Prüfungen oder über den Inhalt des Schreibens hinausgehende Erwägungen und Absprachen mit der Mandantschaft vorausgingen.

2. Ausgangsprunkt für die Gebührenberechnung zwischen Anwalt und Mandant ist der dem Anwalt erteilte Auftrag. Die vorliegende Konstellation spricht für folgende Auftragserteilungen:

  Auftrag für eine Abmahnung,
  Auftrag für Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung,
  Auftrag für ein Abschlussschreiben und
  gegebenenfalls Auftrag für ein Hauptsacheverfahren.

Insbesondere müssen getrennte Aufträge für eine Abmahnung und für ein Abschlussschreiben vorgelegen haben, denn anderenfalls wäre insgesamt nur eine außergerichtliche Gebühr angefallen. Nach Auffassung der BGH zählt die vorgerichtliche Abmahnung zum Komplex Einstweilige Verfügung, während das Abschlussschreiben zum Bereich Hauptsacheverfahren gehört.[1]

3. Der BGH geht grds. vom Anfall einer Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV bei einem Abschlussschreiben nach erzielter Einstweiliger Verfügung aus.[2] Nr. 2300 VV ist die grundlegende Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit, wie zum einen der einschränkende zweite Hs. (soweit …), zum anderen aber auch die Formulierung zu Nr. 2301 VV (Der Auftrag beschränkt sich …) verdeutlicht. Das führt dazu, dass auch bei einem inhaltlich einfachen Schreiben mindestens eine 0,5-Gebühr nach Nr. 2300 VV anfällt.

4. Auf diese Gebühr besteht dann auch ein Erstattungsanspruch, es sei denn, es ergäbe sich, dass der Mandant nur den Auftrag für ein einfaches Schreiben i.S.v. Nr. 2301 VV erteilt hätte. Von Inhalt und Umfang des Abschlussschreibens kann nicht auf den erteilten Auftrag geschlossen werden.[3] Dieser Denkfehler liegt der Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde – übrigens auch im Ergebnis der Entscheidung BGH RVGreport 2010, 382.

RA Klaus Winkler, Freiburg

AGS, S. 378

[3] Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, Nr. 2301 Rn 2; AnwK-RVG/Schneider/Wolf/Onderka/Thiel, 6. Aufl., 2016, 2301 Rn 9.

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