Es findet das FamGKG Anwendung, da es sich um Familiensachen handelt. Für die Gebühren ist zu unterscheiden, ob Gegenstand der einstweiligen Anordnung eine Kindschaftssache oder eine andere Familiensache ist, da unterschiedliche Gebühren gelten.

Im Einzelnen finden folgende Gebühren Anwendung:

 

Nr. 1410 FamGKG-KostVerz.:

Kindschaftssachen

(mit Ausnahme der Unterbringungen)

Nrn. 1420, 1421 FamGKG-KostVerz.:

Familienstreitsachen sowie

Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Kindschaftssachen

Gebührenfreie Verfahren:

Unterbringungen Minderjähriger

Das einstweilige Anordnungsverfahren und ein späteres Hauptsacheverfahren stellen verschiedene Kostenrechtszüge (§ 29 FamGKG) dar, so dass jeweils gesonderte Gebühren anfallen und auch eine eventuelle Antragshaftung für jedes Verfahren gesondert zu betrachten ist.

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