Neben dem Einkommen findet auch eine Prüfung des Vermögenseinsatzes statt. Vorhandenes Vermögen kann jedoch nur dann eingesetzt werden, soweit dieses durch Veräußerung, Belastung oder Beleihung oder auf andere Weise in flüssige Geldmittel umgesetzt werden kann. Kleinere Beträge dürfen dem Rechtsuchenden dabei belassen werden. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist es, dass (nur) der bedürftige Rechtsuchende, der keine anderen Hilfemöglichkeiten einerseits, keine finanziellen Möglichkeiten andererseits hat, den rettenden Anspruch auf Beratungshilfe hat, um so seine berechtigten Interessen rechtlich zu verfolgen.

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