Gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 GKG sind die Verfahren – gemeint sind damit auch Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Streitwertes – gebührenfrei. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass dies nur für statthafte Verfahren gelte. Wenn jedoch – wie es hier der Fall sei – eine Beschwerde kraft Gesetzes ausgeschlossen sei, sei sie kostenpflichtig. Der BGH hat deshalb dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

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