1. Anspruchsgrundlagen

Aufgrund der Beiordnung des Rechtsanwalts durch das SG Halle (Saale) hatte dieser gem. § 45 Abs. 1 RVG einen Anspruch auf Vergütung aus der Landeskasse erworben. Diesen Anspruch hatte der Rechtsanwalt durch seinen gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG gestellten Antrag auf Festsetzung auch geltend gemacht.

2. Einrede der Verjährung

Nach Auffassung des LSG Halle (Saale) steht diesem Anspruch des Rechtsanwalts auf Festsetzung der Vergütung die – durch den Bezirksrevisor – erhobene Verjährungseinrede entgegen. Diese greife auch durch. Der Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei gem. § 8 Abs. 1 RVG mit der Erledigung des Verfahrens am 8.11.2012 fällig gewesen. Innerhalb der drei Jahre betragenden Verjährungsfrist hätte der Kläger-Vertreter diesen Anspruch spätestens bis zum 31.12.2015 geltend machen müssen. Sein Festsetzungsantrag vom 10.1.2013 sei jedoch erst mit dem Erinnerungsschreiben vom 17.7.2017 beim SG Halle (Saale) eingegangen.

3. Nachweis eines rechtzeitig gestellten Antrags

Nach den weiteren Ausführungen des LSG Halle (Saale) war dem Rechtsanwalt der Nachweis, dass sein Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 10.1.2013 bis zum Ablauf der vorgenannten Verjährungsfrist beim LSG eingegangen war, nicht gelungen. Die von ihm geschilderten Abläufe, wie üblicherweise Post zum Justizzentrum gelange, würden diesen Nachweis nicht ersetzen. Sie könnten allenfalls im Rahmen der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung einer gesetzlichen Verfahrensfrist gem. § 67 SGG maßgeblich sein. Diese Vorschrift greife jedoch für materiell-rechtliche Fristen wie gerade die hier einschlägige Verjährungsfrist nicht ein.

Selbst bei einer entsprechenden Anwendung von § 67 SGG wäre der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig. Seit dem Ende der versäumten Frist sei nämlich mehr als ein Jahr vergangen, dem Rechtsanwalt sei der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist auch nicht infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen (§ 67 Abs. 3 SGG).

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