Eine 1,8-Geschäftsgebühr ist nicht angemessen, sondern lediglich eine 1,5-Gebühr. Dabei ist bereits die 20 %ige Toleranzgrenze, die einem Anwalt grds. zusteht, berücksichtigt.

Daraus ergibt sich dann eine 1,5-Geschäftsgebühr aus dem unstreitig regulierten Gesamtwert von 33.019,68 EUR.

Die Einigungsgebühr kann der Kläger dagegen nur aus einem Wert i.H.v. 7.500,00 EUR erstattet verlangen. Mit der Einigung über 7.500,00 EUR haben sich die Parteien letztlich nur noch auf den zu zahlenden Restbetrag verständigt.

Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr bemisst sich nach dem Wert der Gegenstände, über die man sich einigt. Vor der Einigung waren aber bereits 18.878,53 EUR auf den Personenschaden gezahlt worden. Nur noch der darüberhinausgehende Betrag stand im Streit. Insoweit ist dieser darüberhinausgehende Betrag mit einer Zahlung i.H.v. 7.500,00 EUR reguliert worden, sodass die Einigungsgebühr auch nur aus diesem weiteren Erledigungswert erstattet verlangt werden kann.

Es ergibt sich damit folgende Abrechnung:

 
 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 1.407,00 EUR
  (Wert: 33.019,68 EUR)  
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV 684,00 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 401,09 EUR
5. abzgl. bereits gezahlter – 2.015,74 EUR
  Restbetrag 496,35 EUR

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