Wie bereits einmal berichtet,[3] wird der Ausschuss in verschiedene Arten klassifiziert. Das Gesetz kennt den sog. vor-vorläufigen Gläubigerausschuss und meint damit denjenigen, der sich im Eröffnungsverfahren – also noch vor der Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens – konstituiert. Dieser besteht als sog. "Kann-Ausschuss", also als fakultative Option, in Ausnahmefällen auch als obligatorischer "Muss-Ausschuss". Letzteres ist nach § 22a Abs. 1 InsO dann der Fall, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:

1. mindestens 6.000.000 EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags i.S.d. § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs;
2. mindestens 12.000.000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.

Daneben kann (s.o.) auch auf Antrag hin oder im Rahmen richterlicher Erwägungen ein Ausschuss fakultativ bestellt werden. Neben diesem Gläubigerausschuss im Vorverfahren gibt es noch den vorl. Ausschuss, auch Interimsausschuss genannt. Hierbei handelt es sich um den Ausschuss, der letztlich durch den Richter im Eröffnungsbeschluss, also mit Verfahrensauftakt, bestellt wird. Dieser Gläubigerausschuss nach der Verfahrenseröffnung ist keine unmittelbare "Fortsetzung" des Gläubigerausschusses des Eröffnungsverfahrens,[4] sondern eine echte Neubestellung. Letztlich kennt das Gesetz dann noch den "finalen" Gläubigerausschuss, nämlich denjenigen, der unmittelbar von den Gläubigern dann im Rahmen der ersten Gläubigerversammlung – dem sog. Berichtstermin – bestellt werden kann. Nach dem Grundsatz der Gläubigerselbstverwaltung beschließt die Gläubigerversammlung gem. § 68 InsO final, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht mit Eröffnung bereits einen Gläubigerausschuss eingesetzt, so beschließt sie auch, ob dieser beibehalten werden soll. Allen Ausschussarten gemeinsam ist die Aufgabe, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu beaufsichtigen. Der Gläubigerausschuss nimmt Kontroll- und Unterstützungsaufgaben gegenüber dem Insolvenzverwalter war.[5] Die Mitglieder des Ausschusses haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und -bestand zu prüfen oder prüfen zu lassen. Daraus ergibt sich, dass die Übernahme eines entsprechenden Amtes auch mit einer erheblichen Verantwortung und Haftungsfrage verbunden ist. So hat der BGH[6] bereits mehrfach auch bei Ausschussmitgliedern eine Pflichtwidrigkeitsverletzung bei mangelhafter Kontrolle und Kassenprüfung angenommen und sogar eine Mithaftung für die Auswahl des Kassenprüfers bei den übrigen Mitgliedern des Ausschusses wird in der Rspr. teilweise gesehen. In die einzelnen Ausschüsse sind vornehmlich natürliche Personen zu entsenden. Jur. Personen des öffentlichen Rechts oder Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben aber möglich.[7] Wie der BGH[8] ganz aktuell nochmals festgestellt hat, können auch Personen das Amt ausüben, die nicht zur Gruppe der Gläubiger gehören.

[3] Lissner, KKZ 2020, 253 ff.
[4] HambKomm-InsO/Frind, 8. Aufl., 2021, § 67 Rn 2.
[5] Haarmeyer/Frind, Insolvenzrecht, 3. Aufl., 2012, Rn 202.

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