Werden nur die Kosten des Verfahrens (vgl. § 464a Abs. 1 StPO) der Staatskasse auferlegt bzw. wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, ist umstritten, ob dann auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse zu tragen sind. Dazu gilt: Die Festsetzung und Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten nach Freispruch bzw. Einstellung aus der Staatskasse setzt voraus, dass die notwendigen Auslagen ausdrücklich der Staatskasse auferlegt worden sind. Da § 464 Abs. 1 und 2 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den notwendigen Auslagen andererseits unterscheidet,[26] kann nach h.M. die Überbürdung der Verfahrenskosten auf die Landeskasse nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auch die notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt worden sind.[27] Das gilt auch dann, wenn es sich zweifelsfrei um einen obligatorischen Überbürdungsfall (§§ 467 Abs. 1, 473 StPO) handelt und keine Anhaltspunkte für Ausnahmetatbestände vorliegen oder wenn in der Kostenentscheidung ausdrücklich auf § 467 Abs. 1 StPO verwiesen wird.[28]
Zur Auslegung können auch nicht die gesetzlichen Regelungen der StPO zur Kosten- und Auslagentragung in §§ 464 ff. StPO herangezogen werden. Denn nicht die gesetzliche Norm, sondern erst der ausdrückliche Ausspruch des Gerichts über die Tragung der Verfahrenskosten und der notwendigen Auslagen bildet die Grundlage für die Kostenfestsetzung.[29] Einstellungsentscheidungen, in denen nur die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt werden, können i.Ü. auch deshalb nicht erweiternd für die notwendigen Auslagen herangezogen werden, weil in Einstellungsentscheidungen gem. § 467 Abs. 4 StPO davon abgesehen werden kann, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.[30]
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