Nach überwiegender Ansicht in Rspr. und Lit. ist in Verfahren nach §§ 453 ff. StPO für den ersten Rechtszug eine Kostenentscheidung nicht zu treffen. Beschlüsse, durch die im Strafvollstreckungsverfahren Anträge des Verurteilten oder der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, sind einer Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zugänglich, da sie weder verfahrensabschließende Beschlüsse (in dem Sinne, dass sie den Entscheidungen nach § 464 Abs. 1 StPO gleichzustellen wären) darstellen, noch in einem selbstständigen Zwischenverfahren ergangen sind. Eine Entscheidung, die in einem die Strafvollstreckung betreffenden sog. Nachtragsverfahren ergeht (z.B. die Verlängerung der Bewährungsfrist), ist keine das Verfahren i.S.v. § 464 Abs. 2 StPO abschließende Entscheidung und deshalb nicht mit einem Ausspruch über die Kosten und notwendigen Auslagen zu versehen. Dies gilt sogar dann, wenn die Entscheidung zugunsten des Verurteilten ergeht.[44] In der Strafvollstreckung bleibt deshalb die auf § 465 StPO gestützte Kostengrundentscheidung des Urteils maßgebend, in der dem Verurteilten die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen auferlegt worden sind.[45]

[44] Vgl. KG NStZ-RR 2012, 359.
[45] Vgl. KG NStZ 1989, 490; NStZ-RR 2012, 359; OLG Braunschweig NStZ-RR 2001, 185; OLG Celle StV 2006, 30; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 253 = AGS 2006, 76 = RVGreport 2007, 35; OLG Hamm NStZ 1984, 332; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 272 = Rpfleger 1998, 125; RVGreport 2020, 112; OLG Köln NStZ 1999, 534; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 160 = Rpfleger 2012, 468; a.A. OLG Hamm NStZ 1984, 288.

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