Leitsatz (amtlich)

StPO § 464b Satz 3; GVG §§ 75, 76, 122 Abs. 1,

ZPO § 104 Abs. 3 S. 1, 568 S. 1; RPflG § 11 Abs. 1

Leitsätze:

1. Über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in Strafsachen entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern. An seiner gegenteiligen Auffassung (OLG Düsseldorf, 3. Senat, NStZ 2003, 324 f) hält der Senat nicht mehr fest.

2. Notwendige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies in einer Kostengrundentscheidung ausdrücklich angeordnet worden ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 13. Februar 2012 - III-3 Ws 41/12

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen

 

Gründe

I.

Bei dem Senat war das Beschwerdeverfahren III - 3 Ws 59/11 anhängig, durch das sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal wendete, mit dem die Reststrafenaussetzung versagt worden war. Mit Beschluss vom 14. Februar 2011 hat der Senat den angefochtenen Beschluss der Strafvollsteckungskammer aufgehoben, die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten darin erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat folgende Gebühren und Auslagen zur Festsetzung angemeldet:

Nr. 4200 VV Verfahrensgebühr für das Verfahren

vor der Strafvollstreckungskammer 305,00 €

Nr. 4200 VV Verfahrensgebühr für das Beschwerde-

verfahren 305,00 €

Nr. 7002 VV Pauschale für Entgelte für Post- und

Tekommunikationsdienstleistungen 20,00 €

Nettosumme 630,00 € 19 % Umsatzsteuer 119,70 €

Gesamtbetrag 749,70 €

Die Rechtspflegerin hat die Gebühr für das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer von 305,00 € nebst anteiliger Umsatzsteuer abgesetzt und einen Betrag von 386,75 € gegen die Staatskasse festgesetzt.

Gegen die vorgenommene Absetzung wendet sich der Verurteilte mit seinem Rechtsmittel.

II.

1.Über die sofortige Beschwerde hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden. Eine Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters ist nicht gegeben. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 464b Satz 3 StPO iVm § 568 Satz 1 ZPO. Gemäß § 464b Satz 3 StPO sind auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung in Kostenfestsetzungssachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt aber nur soweit, als die Strafprozessordnung eine Regelungslücke aufweist und die zivilrechtliche Regelung mit den Grundsätzen des Strafprozesses überhaupt in Einklang zu bringen ist (vgl. BGH NStZ 2003, 322; OLG Nürnberg NStZ-RR 2011, 127 , OLG K arlsruhe NStZ-RR 2000, 254; KG Rpfleger 2000, 38; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 126; Meyer-Goßner, 54. Aufl., § 464b StPO Rn. 6 ff). Die für die Besetzung der Strafsenate des Oberlandesgerichts maßgebliche Vorschrift des § 122 Abs. 1 GVG bestimmt, dass die Senate grundsätzlich in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden entscheiden; ausnahmsweise entscheidet der Einzelrichter an Stelle des Senats, wenn dies in den Prozessgesetzen bestimmt ist. Das in den §§ 304 ff StPO geregelte Beschwerdeverfahren in Strafsachen enthält keine die Zuständigkeit des Einzelrichters begründende Vorschrift. Die Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters ergibt sich nicht aus § 568 Satz 1 ZPO, da dieses Prozessgesetz - auch nicht über die Verweisung in § 464b Satz 3 StPO - im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung findet. Denn die durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) durch § 568 ZPO erstmalig eingeführte Einzelrichterzuständigkeit betrifft nicht das strafprozessuale Kostenverfahren. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Reform, das Beschwerdeverfahren in Zivilsachen neu zu regeln, nicht hingegen das strafrechtliche Verfahren. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzesentwurf die notwendigen Folgeänderungen im Rechtmittelrecht des familiengerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorsieht, nicht aber im Strafverfahren (vgl. BT-Drucksache 14/4722, Seite 69). Dass das Strafverfahren nicht an dem Reformvorhaben teilhaben sollte, ist auch daraus zu entnehmen, dass in § 76 GVG, der die Besetzung der Strafkammern der Landgerichte regelt, anders als in § 122 GVG und in § 75 GVG eine Verweisung auf die Prozessgesetze nicht aufgenommen worden ist. Hätte der Gesetzgeber die Einführung des Einzelrichters im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren beabsichtigt, so hätte eine entsprechende Änderung des § 76 GVG nahegelegen. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb bei einer Beschwerdezuständigkeit des Landgerichts ein Dreierkollegium, bei einer solchen des Oberlandesgerichts jedoch der Einzelrichter entscheidungsbefugt sein sollte (OLG Düsseldorf, 2. Senat, III-2 Ws 11/07, Beschluss vom 24. April 2007). Soweit der Senat eine gegenteilige Auffassung vertreten hat (vgl. NStZ 2003, 324, 325), hält er daran nicht mehr fest.

2.

Die zulässige sofo...

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