1. Der Antrag nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG kann durch den rechtsschutzversicherten Auftraggeber gestellt werden. Eine Antragsberechtigung besteht auch dann, wenn die Rechtsschutzversicherung die streitigen Gebühren für diesen bereits ausgeglichen hat.
  2. Ein eigenes Antragsrecht der Rechtsschutzversicherung steht einer Antragsberechtigung nicht entgegen, da diese den Auftraggeber jederzeit im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zur Führung des Verfahrens ermächtigen kann.
  3. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Auftraggebers zur kostengünstigen Festsetzung nach § 11 RVG besteht aufgrund der versicherungsvertraglichen Verpflichtung, anspruchsverfolgende Maßnahmen gegen möglicherweise zur Zahlung verpflichtete Dritte vorzunehmen. Auf einen eigenen Rückforderungsanspruch des Auftraggebers kommt es nicht an.
  4. Es steht der Rechtsschutzversicherung frei, einen Anwalt damit zu beauftragen, den Auftraggeber unter Hinweis auf dessen versicherungsvertragliche Verpflichtung um Erteilung des Mandats zur Führung des Verfahrens nach § 11 RVG zu bitten.
  5. Einwendungen gegen die Zulässigkeit eines Antrags nach § 11 RVG betreffen allein prozessuale Fragen, § 11 Abs. 5 RVG findet keine Anwendung.
  6. Ein Gespräch mit einer nicht einigungsbereiten Partei löst keine Terminsgebühr aus.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.4.2020 – 13 W 55/19

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