- Der Antrag nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG kann durch den rechtsschutzversicherten Auftraggeber gestellt werden. Eine Antragsberechtigung besteht auch dann, wenn die Rechtsschutzversicherung die streitigen Gebühren für diesen bereits ausgeglichen hat.
- Ein eigenes Antragsrecht der Rechtsschutzversicherung steht einer Antragsberechtigung nicht entgegen, da diese den Auftraggeber jederzeit im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zur Führung des Verfahrens ermächtigen kann.
- Ein Rechtsschutzbedürfnis des Auftraggebers zur kostengünstigen Festsetzung nach § 11 RVG besteht aufgrund der versicherungsvertraglichen Verpflichtung, anspruchsverfolgende Maßnahmen gegen möglicherweise zur Zahlung verpflichtete Dritte vorzunehmen. Auf einen eigenen Rückforderungsanspruch des Auftraggebers kommt es nicht an.
- Es steht der Rechtsschutzversicherung frei, einen Anwalt damit zu beauftragen, den Auftraggeber unter Hinweis auf dessen versicherungsvertragliche Verpflichtung um Erteilung des Mandats zur Führung des Verfahrens nach § 11 RVG zu bitten.
- Einwendungen gegen die Zulässigkeit eines Antrags nach § 11 RVG betreffen allein prozessuale Fragen, § 11 Abs. 5 RVG findet keine Anwendung.
- Ein Gespräch mit einer nicht einigungsbereiten Partei löst keine Terminsgebühr aus.
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