Das VG hatte den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten (hiesiger Erinnerungsführer und Beschwerdegegner) bewilligt. Nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs haben die Kläger die Klage zurückgenommen. Danach tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wurde auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragte daraufhin die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung i.H.v. insgesamt 940,70 EUR. Darin sind nach der Tabelle des § 49 RVG eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) i.H.v. 435,50 EUR, eine Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) sowie eine Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) zzgl. USt. enthalten. Die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle setzte die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 553,95 EUR fest und lehnte den darüber hinausgehenden Antrag mit der Begründung ab, dass die im Vorverfahren von den Klägern an den Prozessbevollmächtigten gezahlte Geschäftsgebühr i.H.v. 650,00 EUR zur Hälfte, mithin i.H.v. 325,00 EUR auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen und die Mehrwertsteuer entsprechend zu kürzen sei. Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Kläger setzte das VG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung unter Abänderung der Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin auf 940,70 EUR fest, da die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht zur Hälfte auf die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung anzurechnen sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge