Sofern der Anwalt den Auftrag seines rechtsschutzversicherten Mandanten bekommt, mit seinem Gegner eine Mediation durchzuführen, kann er versuchen, für das Mediationsverfahren eine Deckungszusage nach § 5 Abs. 1d) ARB 94/2000/2008 zu bekommen. Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren erstattungsfähig, die im Falle der Anrufung des zuständigen Gerichts in erster Instanz entstehen. Die Mediation ist ein Schlichtungsverfahren in diesem Sinne. Voraussetzung ist allerdings, dass uneingeschränkter Rechtsschutz besteht und der Gegenstand der Mediation nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.[25]

[25] Vgl. im Einzelnen AnwK/Onderka, a.a.O., § 34 Rn 75; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 34 Rn 39.

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