Trifft der Anwaltsmediator mit den Streitparteien keine Gebührenvereinbarung, kann er nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verlangen. Einschlägig ist § 612 Abs. 2 BGB, wonach bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Das ist ein Honorar, welches für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewöhnlich gezahlt wird,[15] wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.[16] Zwischenzeitlich hat sich in der Literatur die Auffassung gebildet, dass im Zweifel ein Ecksatz von 150,00 EUR pro Stunde als üblich angenommen werden kann.[17] Das AG Bielefeld[18] hat z.B. einen Stundensatz von 190,00 EUR für eine beratende Tätigkeit angenommen. Nach der Gesetzesbegründung soll der Anwalt die Höhe der Vergütung, die er nach § 612 Abs. 2 BGB verlangen kann, unter Heranziehung der Grundsätze des § 14 Abs. 1 RVG bestimmen.[19] Bei Streit über die Angemessenheit der Vergütung kann im Honorarprozess u.U. nach § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer eingeholt werden.[20] Dem Anwalt ist aus diesem Grunde dringend zu empfehlen, eine Gebührenvereinbarung abzuschließen, um spätere Auseinandersetzungen über die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Vergütung zu vermeiden.[21]

[15] Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl. 2013, § 612 Rn 8.
[16] BGH NJW-RR 1990, 349.
[17] AnwK/Onderka, RVG, a.a.O., § 34 Rn 90; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 34 Rn 47.
[18] AG Bielefeld AGS 2010, 160.
[19] Schneider/Mock, a.a.O., Rn 1.
[20] Hierzu AnwK-RVG/Onderka, a.a.O., § 34 Rn 94 f..
[21] So auch RMOLK/Baumgärtel, a.a.O., § 34 Rn 24; Schneider/Mock, a.a.O., § 12 Rn 9.

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