Wird der Anwalt als Mediator tätig, muss er die Gebührenvereinbarung mit beiden Parteien abschließen.[4] In Betracht kommt die Vereinbarung eines Zeithonorars in Form eines Stunden- oder Tagessatzes.[5] Die Wahl dieser Gebührenbemessung vereinbart sich mit dem Wesen des Mediationsverfahrens am besten, da die Parteien durch eine rasche Einigung auf eine möglichst geringe Gebührenhöhe "hinarbeiten" können. Möglich ist es auch, ein Pauschalhonorar festzulegen oder aber die Anwendung der Gebühren des RVG zu vereinbaren, die in diesem Fall von Gesetzes wegen nicht greifen.[6] Es empfiehlt sich, in diese Gebührenvereinbarung sogleich aufzunehmen, dass im Falle einer erzielten Einigung eine Einigungsgebühr geschuldet wird.[7] Im Rahmen des § 4a RVG ist auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich. Für den Anwaltsmediator liegt hierin kein Verstoß gegen den seit dem 1.7.2008 geltenden § 49b Abs. 2 BRAO n.F.[8]

Bezüglich der Höhe des zu vereinbarenden Zeithonorars gibt es keine einheitlichen Angaben. Dieses sollte sich vielmehr an den Umständen des Einzelfalls orientieren, wobei auch § 14 Abs. 1 RVG herangezogen werden kann. Im Übrigen schlägt die Gesellschaft für Mediation und Konfliktmanagement in München (www.gwmk.org.) als Stundensatz einen Betrag zwischen 150,00 EUR und 500,00 EUR vor.[9] Andere Zahlen nennt eine Studie des Soldan Instituts für Anwaltsmanagement "Marketing Mediation". Ausweislich dieser Studie betragen die Stundensätze zwischen 20,00 EUR und 400,00 EUR, wobei die häufigste Nennung bei 150,00 EUR lag.[10] Im Rahmen der Wirtschaftsmediation werden auch Tagessätze von 2.000,00 EUR bzw. Stundensätze von 420,00/450,00 EUR bezahlt.[11] Die Gebühren sollten im Rahmen der Vertragsfreiheit festgelegt werden, wobei § 138 BGB zu beachten ist.

Nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG gilt die Formvorschrift des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 RVG für die Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG nicht. Diese ist damit grundsätzlich formfrei möglich.[12] Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch dringend, die gesamte Gebührenvereinbarung schriftlich abzufassen.[13]

Der als Mediator tätige Anwalt schließt die Gebührenvereinbarung mit beiden Parteien ab. Ob aus diesem Grunde Nr. 1008 VV zur Anwendung kommt, kann dahingestellt bleiben, da der Anwalt bei der Bemessung der Gebühr die Mehrarbeit und höhere Haftung durch mehrere Auftraggeber berücksichtigen kann.[14] Hinzu kommt, dass Nr. 1008 VV die Erhöhung von Fest- sowie Betragsrahmengebühren vorsieht und damit weder bei Abschluss einer Gebührenvereinbarung noch bei der Bemessung der Gebühr nach § 612 Abs. 2 BGB Anwendung finden dürfte. Sofern allerdings die Geltung der gesetzlichen Gebühren vereinbart wird, greift auch Nr. 1008 VV.

[4] Das Muster einer Gebührenvereinbarung findet sich bei Bischof in Bischof, RVG, 5. Aufl. 2013, § 34 Rn 98.
[5] RMOLK/Baumgärtel, 16. Aufl. 2013, § 34 Rn 17.
[6] AnwK-RVG/Onderka, RVG, a.a.O., § 34 Rn 71; Bischof in Bischof, a.a.O., § 34 Rn 101.
[7] Gerold/Schmidt/Mayer, 20. Aufl. 2012, § 34 Rn 35.
[8] AnwK-RVG/Onderka, RVG, a.a.O., § 34 Rn 71.
[9] AnwK-RVG/Onderka, a.a.O., § 34 Rn 74.
[10] Vgl. die Nachweise bei Monßen Anwaltmediation und Richtermediation – ein ungleicher Wettbewerb, ZKM 2006, 85.
[11] Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 34 Rn 38.
[12] AnwK/Onderka, RVG, a.a.O., § 3a Rn 49; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 34 Rn 43.
[13] Bischof in Bischof, a.a.O., § 34 Rn 89.
[14] So Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, 2004, § 12 Rn 6.

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