Die Verjährungsfrist für die anwaltliche Vergütung beträgt drei Jahre. Der Ablauf der Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Vergütung fällig geworden ist.

Fällig wird die Vergütung zwar nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit der Erledigung und Beendigung der Angelegenheit und nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG darüber hinaus auch mit der Beendigung des Rechtszugs und Erlass einer Kostenentscheidung; dennoch tritt hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der Wahlanwaltsvergütung gegen die bedürftige Partei keine Fälligkeit ein, da der Anwalt nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Dauer der Beiordnung gehindert ist, Vergütungsansprüche gegen die Partei geltend zu machen. Die Durchsetzung des Anspruchs ist also aus rechtlichen Gründen gehindert, sodass keine Fälligkeit eintreten kann. Erst mit Wegfall der Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der Anwalt die Vergütung fordern, sodass sie erst mit diesem Zeitpunkt fällig wird. Hieran schließt sich dann die dreijährige Verjährungsfrist des § 199 BGB an.

Norbert Schneider

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