Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG auch gegen die Entscheidung des LG als Berufungsinstanz statthaft sowie ordnungsgemäß eingelegt worden (§§ 68 Abs. 2 S. 6, 66 Abs. 5 GKG).

In der Sache hat die Beschwerde nur zu einem kleinen Teil Erfolg. Der für die zweite Instanz festzusetzende Kostenstreitwert setzt sich zusammen aus dem Wert des Auskunftsanspruchs und dem Wert der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO.

Der Wert des Auskunftsanspruchs ist nach § 49a Abs. 1 GKG mit 50 % des Interesses aller Beteiligten an der Entscheidung festzusetzen, darf aber das (einfache) Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen nicht unterschreiten und das fünffache dieses Interesses nicht übersteigen. Wenn das LG hier das Interesse der auf Klägerseite Beteiligten an der Erstellung einer Jahresabrechnung mit 3.000,00 EUR angenommen hat, entspricht dies dem in der Praxis angenommenen Regelsatz, der im Einzelfall jedoch höher oder niedriger ausfallen kann. Vorliegend ist unstreitig, dass allein die Klägerin (ohne die ihr beigetretenen und bei der Interesseberechnung zu berücksichtigenden Streithelfer) für die streitgegenständlichen Jahre ein Wohngeld von jeweils über 4.000,00 EUR zu zahlen hatte. Insoweit scheint es angemessen, diesen Betrag anstelle des Regelsatzes zugrunde zu legen, so dass sich für die vier Jahre anstelle des vom LG angenommenen Werts von 12.000,00 EUR ein Wert von 16.000,00 EUR ergibt. Eine Verfünffachung dieses Werts, wie sie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zusätzlich will, hat das LG zutreffend abgelehnt. Eine solche folgt insbesondere nicht aus § 49a Abs. 1 S. 2 GKG. Hier wird lediglich eine Höchstgrenze festgelegt, eine Multiplikation des Interessewerts aber weder erfordert noch auch nur erlaubt (a.A. vor Inkrafttreten des § 49a GKG: OLG Köln NJW 2007, 1759).

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