Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftswert bei Anfechtung der Jahresabrechnung in Hinblick auf die Regelung der WEG-Novelle

 

Leitsatz (amtlich)

In Anbetracht der bevorstehenden Neuregelung des Wohnungseigentumsgesetzes einschließlich der Verfahrensvorschriften ist entsprechend dem mit dieser Novelle einzuführenden § 49a GKG als Geschäftswert für ein Beschlussanfechtungsverfahren, das eine Jahresabrechnung betriff, das Fünffache des Wertes des Interesses des Antragstellers zugrunde zu legen.

 

Normenkette

WEG § 48 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 02.11.2006; Aktenzeichen 29 T 236/06)

AG Köln (Beschluss vom 15.09.2006; Aktenzeichen 204 II 7/06)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Köln vom 2.11.2006 (29 T 309/06) abgeändert.

Der Geschäftswert wird unter Abänderung des Beschlusses des AG Köln vom 15.9.2006 - 204 II 7/06 - auf 45.000 EUR festgesetzt.

(TOP 3: 25.000 EUR; TOP 7c: 20.000 EUR).

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist in Folge ihrer Zulassung durch das LG Köln in dem angefochtenen Beschluss gemäß den §§ 14 Abs. 5 S. 1, 31 Abs. 3 S. 5 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, da der Geschäftswert herabgesetzt werden kann, wenngleich nicht in dem vom Beschwerdeführer angestrebten Umfang.

Die Geschäftswert ist unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen auf 45.000 EUR zu reduzieren, § 48 Abs. 3 WEG. In Anbetracht der bevorstehenden Neuregelung des Wohnungseigentumsgesetzes einschließlich der Verfahrensvorschriften ist entsprechend dem mit dieser Novelle einzuführenden § 49a GKG als Geschäftswert das Fünffache des Wertes des Interesses des Antragstellers zugrunde zu legen.

Ausgangspunkt ist abweichend von früheren Entscheidungen des Senats die geplante Neufassung des WEG, die am 14.12.2006 vom Bundestag in der Fassung des vom Rechtsausschuss korrigierten Entwurfs der Bundesregierung verabschiedet worden ist, deren Verkündung allerdings noch aussteht. Diese Novelle (vgl. BT-Drucks. 16/3843; voran gegangen war der Entwurf der Regierung, BT-Drucks. 16/887) enthält auch zur Festsetzung des Geschäftswerts geänderte Vorschriften. Der in das GKG einzufügende § 49a GKG bestimmt, dass der Streitwert für Wohnungseigentumssachen, die zukünftig im Zivilprozessverfahren verhandelt werden, "auf 50 Prozent des Interesses der Parteien ... festzusetzen ist." Weiter sieht das neue Gesetz eine Obergrenze vor, die sich an dem Interesse des Klägers orientiert, und zwar darf der Streitwert

"... das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers ... übersteigen" (vgl. § 49a des Entwurfs, BT-Drucks. 16/3842, 26).

Dem Senat erscheint es sachgerecht, angesichts der bevorstehenden Änderungen in dieser offenen Streitfrage sich an der Neuregelung zu orientieren, zumal der vorliegende Fall besondere Veranlassung zu deren Anwendung bietet. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag die Anfechtung der korrigierten Jahresabrechnungen für die Jahre 1996 bis 2001 einschließlich der Einzelabrechungen, über die sämtlich in einem Beschluss entschieden worden ist, sowie des Wirtschaftsplanes für 2006 erklärt. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt es sich um eine der größten in der Bundesrepublik mit über 600 Wohneinheiten. Demgegenüber ist der Antragsteller Eigentümer einer kleinen Wohnung mit 42 m2 oder 60 m2. Eine Orientierung am Gesamtvolumen der jeweiligen Jahresabrechnungen bzw. Wirtschaftspläne führt zwangsläufig zu außergewöhnlich hohen Geschäftswerten, die in keinem Verhältnis mehr zum Verkehrswert der Wohnung des Antragstellers stehen. Das gilt auch für die von den Vorinstanzen vorgenommenen Wertfestsetzung auf 800.000 EUR, die ein Vielfaches des Verkehrswerts der Wohnung bedeutet. Wenngleich die Vorinstanzen zu Recht darauf hinweisen, dass bei der Geschäftswertfestsetzung auch das Interesse der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft berücksichtigt werden muss, so bedeutet andererseits eine Festsetzung auf 800.000 EUR, dass für den Antragsteller faktisch der verfassungsrechtlich verbürgte Zugang zu den Gerichten nicht mehr gewährleistet ist (BVerfG v. 12.2.1992 - 1 BvL 1/89, MDR 1992, 713 = NJW 1992, 1673). Dies wurde im Übrigen von einigen Obergerichten auch bisher schon so gesehen mit der Folge, dass sie bei sehr großen Wohnungseigentümergemeinschaften den Geschäftswert auf das Fünffache des Interesses des Antragstellers festgesetzt haben (vgl. OLG Hamm v. 19.5.2000, NZM 2001,549; KG v. 18.2.2004, NZM 2004, 511 je m.w.N.).

Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers bemisst dieser für TOP 3 (Jahresabrechnungen) mit 4.311,76 EUR (Summe der Nachzahlungsbeträge) und für TOP 7c (Wirtschaftsplan 2006) mit 4.950,34 EUR. Da der ...

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