Leitsatz

Geschäftswertreduzierung in einem Abrechnungsanfechtungsstreit in einer Großwohnanlage (bereits im Hinblick auf den neuen § 49a GKG)

 

Normenkette

§ 48 Abs. 3 WEG a. F.; § 49a GKG n. F.

 

Kommentar

Führt eine Geschäftswertfestsetzung in einem Abrechnungsbeschlussanfechtungsstreit innerhalb einer Gemeinschaft einer Großwohnanlage zu einem außergewöhnlich hohen Geschäftswert, der in keinem Verhältnis mehr zum Verkehrswert der betreffenden Wohnung des Antragstellers steht, so kann dieser Wert mit Blick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Zugang zu den Gerichten und auf eine schon bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Meinung sowie im Vorgriff auf den mit der WEG-Reform neu in das Gerichtskostengesetz eingefügten § 49a GKGreduziert werden (hier: gerundeter Wert des Fünffachen der (angefochtenen) Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers infolge beschlossener Jahresgesamt- und Einzelabrechnung und des entsprechenden Wirtschaftsplans). Während die Vorinstanzen den Geschäftswert noch auf 800.000 EUR (!) bestimmt hatten, reduzierte der Senat diesen Wert auf 45.000 EUR (vgl. auch OLG Hamm v. 19.5.2000, 15 W 118/00, NZM 2001, 549 sowie KG Berlin v. 18.2.2004, 24 W 126/03, 24 W 154/03, NZM 2004, 511).

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2007, 16 Wx 256/06, NZM 6/2007, 216

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