1. Die Geschäftsgebühr wegen vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit kommt bei dem Verfahren auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 RVG regelmäßig nur in Fällen der Erfüllung zur Anrechnung auf die Verfahrensgebühr in Betracht.
  2. Der § 15a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, weshalb in Altfällen entsprechend zu verfahren ist.

LAG Hamm, Beschl. v . 16.3.2010–6 Ta 866/09

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