Im Beschwerdeverfahren, das in Wohnungszuweisungssachen auch gegen eine Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich ist (§ 57 S. 2 Nr. 5 FamFG), gelten die Gebühren der Nrn. 3200 ff. VV (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 lit. b) VV). Die frühere Streitfrage, ob in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Gebühren der Nrn. 3200 ff. VV anfallen oder lediglich die Gebühren der Nrn. 3500 VV,[5] ist nunmehr beantwortet. Nach dem FamFG ist klargestellt, dass es sich bei Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren um "den Rechtszug abschließende Entscheidungen" handelt (§§ 38 Abs. 1, 51 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 FamFG).

Die Einigungsgebühr beträgt im Beschwerdeverfahren 1,3 (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV).

[5] So Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Vorbem. 3.2.1 VV Rn 19.

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