Rechtsanwalt Norbert Schneider, Zu erstattende Kosten der Säumnis – Häufige Irrtümer, NJW-Spezial 2023, 91

Gem. § 344 ZPO sind nach Einspruch gegen ein in gesetzlicher Weise ergangenes Versäumnisurteil die durch die Säumnis veranlassten Kosten der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn das Prozessgericht infolge des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil eine abändernde Entscheidung getroffen hat. Bei der Behandlung dieser Kosten der Säumnis gibt es in der Praxis immer wieder Probleme, auf die der Autor in seinem Beitrag eingeht.

Werden die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien anteilig verteilt, so werden nach den Erfahrungen Schneiders die Kosten der Säumnis häufig mit ausgeglichen, obwohl der säumigen Partei gem. § 344 ZPO die Kosten der Säumnis insgesamt auferlegt worden sind. Nach Auffassung des Autors ist diese Praxis letztlich nicht zu beanstanden, obwohl sie dem Gesetzeswortlaut widerspreche.

Nach den weiteren Ausführungen des Autors ist in der Praxis immer wieder umstritten, welche Kostenpositionen überhaupt zu den von § 344 ZPO erfassten Kosten der Säumnis fallen. Schneider weist in seinem Beitrag darauf hin, dass mit den Kosten der Säumnis nicht etwa die Kosten des versäumten Termins oder der unterlassenen Verteidigungsanzeige gemeint seien. Vielmehr seien dies die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass der Rechtsstreit auf den Einspruch hin fortgesetzt worden ist.

Zu den Kosten der Säumnis zählen nach der Darstellung Schneiders nur die Kosten des nach Einspruch gegen das Versäumnis anberaumten Verhandlungstermins. Folglich müsse geprüft werden, welche Kosten angefallen wären, wenn der Säumige im ersten Termin nicht säumig gewesen wäre. In diesem Falle wäre in diesem ersten Termin verhandelt und die Sache entschieden worden, sodass ein weiterer Termin nicht erforderlich gewesen wäre. Dies hat nach den weiteren Ausführungen Schneiders zur Folge, dass dem Prozessbevollmächtigten des Gegners in dem ersten Termin eine 1,2-Terminsgebühr angefallen wäre statt der tatsächlich bei Säumnis entstandenen 0,5-Terminsgebühr. Jedoch gehöre die Differenz einer 0,7-Terminsgebühr nicht zu den Kosten der Säumnis. Auch die evtl. angefallenen Terminsreisekosten für die Wahrnehmung des ersten Termins fielen nicht hierunter. Als Kosten der Säumnis würden deshalb nur die Reisekosten für die Wahrnehmung des Einspruchstermins anzusehen sein, die zusätzlich entstanden wären.

Nach diesen allgemeinen und in die Problematik einführenden Worten stellt Schneider anhand dreier weiterer Beispiele in seinem Beitrag dar, welche Kostenpositionen zu den Kosten der Säumnis gehören und welche nicht.

In einem weiteren Teil seines Beitrages erörtert Schneider die Frage, ob die infolge des Erlasses eines Versäumnisurteils im ersten Termin nicht mehr mögliche Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 1211 GKG KV zu den Kosten der Säumnis gehört. Der Erlass eines Versäumnisurteils im ersten Termin schließt nämlich die spätere Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr selbst dann aus, wenn im zweiten Termin ein Ermäßigungstatbestand erfüllt ist, etwa ein Vergleich geschlossen, die Klage zurückgenommen oder der Anspruch anerkannt worden ist. Schneider spricht sich in seinem Beitrag dafür aus, dass diese verhinderte Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nicht zu den Kosten der Säumnis gehört. Dies begründet er damit, dass gem. § 6 GKG mit Eingang der Klageschrift bei Gericht die volle, also die 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KV bereits angefallen war. Somit sei sie nicht säumnisbedingt entstanden. Der Umstand, dass infolge des Erlasses des Versäumnisurteils im ersten Termin eine nachträgliche Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr gesetzlich ausgeschlossen ist, führt nach Auffassung Schneiders nicht dazu, dies als zusätzliche Kosten anzusehen. Als weiteres Argument führt der Autor an, dass der Kläger diese Kosten – gemeint ist die Verhinderung der Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr – selbst verursacht habe, weil er ja im ersten Termin bei Säumnis des Beklagten ein Versäumnisurteil beantragt habe. Der Kläger hätte ja auch die Möglichkeit gehabt, keinen solchen Antrag zu stellen. Dann wäre ihm die Möglichkeit der Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr erhalten geblieben.

Diplom-Rechtspfleger Manfred Georg, Die Anrechnung von Vorschüssen bei der Festsetzung der Vergütung des Pflichtverteidigers, Rpfleger 2023, 191

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