Unter Verweis auf den BGH (Urt. v. 23.6.2005 – IX ZR 139/04, Rn 16) sei der nach § 55 BRAO bestellte Abwickler auch im eröffneten Insolvenzverfahren befugt, das vorhandene Barvermögen in Besitz zu nehmen hat, um daraus die Kosten für die vorläufige Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs zu bestreiten. Aus dieser Befugnis folgere jedoch nicht, dass der Abwickler auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen der abzuwickelnden Kanzlei befugt wäre. Denn die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen der abzuwickelnden Kanzlei gehört nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zu den Aufgaben des Abwicklers. Diese unterfallen nämlich dem Insolvenzbeschlag und können daher vom Abwickler nicht (mehr) geltend gemacht werden.

IV. Aktivlegitimation kann auch nachträglich entfallen

Auch wenn – wie im entschiedenen Fall – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach Anbringung des erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuchs aber vor Zustellung der Klageschrift erfolgt, scheide eine Aktivlegitimation aus. Das PKH-Verfahren – so das OLG – bewirke als Vorverfahren weder Anhängigkeit noch Rechtshängigkeit der Klage. Auch die formlose Übersendung des PKH-Antrags könne nicht die Wirkung der Rechtshängigkeit der Klage begründen.

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