Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Übergangsregelung in § 71 Abs. 3 GKG ist die neue Fassung des § 58 Abs. 1 S. 3 GKG nur auf die Kosten anzuwenden, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung fällig werden. In sog. Altfällen ist die Rechtslage umstritten. Teilweise gingen Gerichte vom Brutto-Prinzip aller Einnahmen aus, so bisher auch das OLG München (Beschl. v. 8.8.2012 – 11 W 832/12). Eine andere Ansicht vertritt den sog. "Netto-Ansatz". Danach ergebe sich der Gegenstandswert für die Gerichtskosten auch schon vor der Neufassung des § 58 Abs. 1 GKG nach dem wirtschaftlichen Wert der bei Beendigung des Insolvenzverfahrens vorhandenen Insolvenzmasse, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens realisieren konnte, wobei die Betriebsausgaben abzuziehen sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.3.2012 – I-3 W 286/11, juris Rn 8; Beschl. v. 10.2.2015 – I-3 W 20/14, juris Rn 4; Beschl. v. 19.9.2019 – 3 W 46/19, juris Rn 5 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.4.2014 – 8 W 149/14, juris Rn 12 ff.; OLG Hamm, Beschl. v. 18.1.2013 – I-25 W 262/12, ZIP 2013, 470; Beschl. v. 14.5.2013 – I-15 W 198/12, juris Rn 8; OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.8.2020 – 5 W 421/20, juris Rn 16 ff.).

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