Leitsatz (amtlich)

1) Der Gegenstandswert für die Gebührenerhebung nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt sich ausschließlich nach dem vorhandenen wirtschaftlichen Wert der Insolvenzmasse, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens hat realisieren können.

2) Maßgebend sind demgegenüber nicht die Aktiva der Gesamteinnahmen, die der Insolvenzverwalter im Zuge der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin erwirtschaftet hat.

 

Normenkette

GKG § 58 Abs. 1 S. 1; InsO § 63 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 15.05.2012; Aktenzeichen 5 T 269/12)

AG Münster (Aktenzeichen 73 IN 144/03)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Über das Vermögen der C GmbH & Co. KG wurde am 1.3.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Er führte in dieser Eigenschaft den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin am Standort Lüdinghausen zunächst weiter. Mit Zustimmung der Gläubigerversammlung wurde das gesamte bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen mit Wirkung zum 1.10.2007 an die C GmbH in Lüdinghausen veräußert.

Auf entsprechende Aufforderung des Insolvenzgerichts teilte der Beteiligte zu 1) die Höhe der für die Gerichtskosten maßgeblichen Teilungsmasse durch Schriftsatz vom 23.2.2012 mit. Die Teilungsmasse beträgt unter Berücksichtigung der Umbuchungen, Zahlungen auf Aus- und Absonderungsrechte und Weiterleitungen von ungerechtfertigten Bereicherungen der Masse aber unter Außerachtlassung der Kosten der Betriebsfortführung 61.133.598,08 EUR. Unter Berücksichtigung der Kosten der Betriebsfortführung ergibt sich ein Wert der Teilungsmasse i.H.v. 4.491.477,13 EUR.

In der Kostenrechnung vom 26.3.2012 hat das AG Münster für die Berechnung der Gerichtskosten unter Berücksichtigung der Höchstgrenze des § 39 Abs. 2 GKG einen Wert von 30.000.000 EUR angesetzt. Gegen den Kostenansatz hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 18.4.2012 Erinnerung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen dargelegt, dass für die Bestimmung des Wertes der Insolvenzmasse die betriebsbezogenen Aufwendungen berücksichtigt werden müssten.

Das AG Münster hat die Erinnerung als Antrag auf Wertfestsetzung nach § 63 GKG ausgelegt und den Wert für die Berechnung der Gerichtskosten durch Beschluss vom 24.4.2012 auf 4.491.477,13 EUR angesetzt. Gegen den Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 3.5.2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie die Festsetzung des Wertes auf 61.133.598 EUR beantragt hat.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG Münster die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das AG zutreffend davon ausgegangen sei, dass bei der Bemessung der Insolvenzmasse der wirtschaftliche Wert der Masse zu berücksichtigen sei, wie ihn der jeweilige Verwalter bis zum Abschluss des Verfahrens habe realisieren können. Im Falle eines zur Masse gehörenden laufenden Geschäftsbetriebes, der im Laufe des Verfahrens veräußert werde, bestimme sich dessen wirtschaftlicher Wert nicht allein nach den Gesamteinnahmen zzgl. der Einnahmen aus der Veräußerung des Unternehmens. Es seien von den Einnahmen auch die mit der Veräußerung verbundenen betrieblichen Aufwendungen abzuziehen und der Einnahmeüberschuss zu berücksichtigen, der während der erfolgten Betriebsfortführung nach Abzug der geschäftlich veranlassten Ausgaben erwirtschaftet worden sei.

Die Beteiligte zu 2) legte gegen den ihr am 23.5.2012 zugestellten Beschluss mit einem am 24.5.2012 eingegangenen Schriftsatz weitere Beschwerde ein.

II. Die nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das LG hat die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Münster zu Recht zurückgewiesen, da dieses den Gegenstandswert für das Insolvenzverfahren zutreffend auf 4.491.477,13 EUR festgesetzt hat.

Der Gegenstandswert bestimmt sich gem. § 58 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert der Insolvenzmasse, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Konkursverfahrens hat realisieren können. Der Wert für die Berechnung der Höhe der Gerichtskosten ist nicht allein anhand der Aktivwerte der Insolvenzmasse zu beurteilen. Vielmehr sind wie auch bei der Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des 25. Zivilsenats des OLG Hamm (Beschl. v. 18.1.2013 - 25 W 262/12, ZIP 2013, 470f) und des 3. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 19.3.2012 - 3 W 286/11, ZIP 2012, 1089) an.

Der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse i.S.v. § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist nicht gleichzusetzen mit der Insolvenzmasse i.S.v. §§ 35 - 37 InsO (so aber OLG München, Beschl. v. 8.8.2012 - 11 W 832/12 = ZInsO 2012, 1722; 10. Senat des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.7.2010 - 10 W 60/10, ZIP 2010, 1911). Die Insolvenzmasse umfasst nach § 35 Abs. 1 InsO da...

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