Ist die Auslieferung des Verfolgten unzulässig, kommt eine Erstattung seiner im Auslieferungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aus der Landeskasse nur in Betracht, wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung für zulässig hält und mit ihrem gem. § 29 Abs. 1 IRG beim OLG gestellten Antrag das Ziel der Auslieferung des Verfolgten anstrebt. Beantragt die Generalstaatsanwaltschaft dagegen, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, ist für eine Auslagenerstattung kein Raum.

OLG Celle, Beschl. v. 21.2.2022 – 2 AR (Ausl) 67/21

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