Die polnischen Justizbehörden betreiben auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. In dem Verfahren ist am 29.9.2021 gegen den Verfolgten ein Auslieferungshaftbefehl erlassen worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nun beantragt, diesen Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und "über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden." In der Begründung hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, die Auslieferung sei gem. § 9 Nr. 2 Alt. 1 IRG offenkundig unzulässig. Das OLG hat den Auslieferungshaftbefehl aufgehoben und entschieden, dass – wenngleich auch nach Auffassung des OLG die Auslieferung unzulässig ist – über die Zulässigkeit derzeit nicht zu entscheiden sei. Der Verfolgte hat dann beantragt, "die Kosten des Verfahrens der Landeskasse aufzuerlegen". Das OLG hat den Antrag abgelehnt, weil eine Kosten- oder Auslagenentscheidung nicht veranlasst sei. Auch fehle für eine Entschädigungsentscheidung für erlittene Auslieferungshaft eine Grundlage.

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