Das LG stellt fest, dass die Honorarvereinbarung als einseitig gestellte, vorformulierte Vertragsbedingung Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. §§ 305 ff. BGB und Vertragsbestandteil des Anwaltsvertrages geworden ist. Die vereinbarte Abrechnung in 5-Minuten-Einheiten sei nicht wegen Benachteiligung des Mandanten gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig. Das Äquivalenzprinzip werde noch ausreichend gewahrt. Begründet hat dies das LG damit, dass die Zeittaktklausel nach der Rspr. des BGH nicht generell unwirksam sei, vielmehr komme es auf die konkrete Ausgestaltung an (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350–370, Rn 34 = AGS 2020, 161 = RVGreport 2020, 211 [Hansens]). Die vollwertige Leistung, die der Mandant nach Gegenstand und Zweck des Vertrags erwarten dürfe, werde durch die vereinbarte 5-Minuten-Zeittaktklausel jedoch nicht unangemessen verkürzt. Anders als bei einer Abrechnung im 15-Minuten-Takt seien die sich ergebenden Rundungseffekte nicht so eklatant, dass sich die Abrechnung strukturell zulasten des Mandanten auswirkt. Die berechtigten Interessen beider Parteien (Kompensation von Einarbeitungsaufwand durch Unterbrechungen einerseits, Zahlungspflicht nur für tatsächlich erbrachten Zeitaufwand andererseits) würden hierdurch angemessen in Ausgleich gebracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge