Die Klägerin, eine Anwaltskanzlei, hatte für die Vertretung in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung geschlossen. Die Vereinbarung sah u.a. vor:

Zitat

"1. Es wird ein Zeithonorar vereinbart. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte wird nach dem Zeitaufwand für die Bearbeitung zu den vereinbarten Stundensätzen vergütet."

2. Der Stundensatz für die allgemeine Beratung beträgt 250,00 EUR jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Abgerechnet wird auf 5-Minuten-Einheiten.

3. Hinzu kommen eventuelle anfallende Ausgaben für Porto, Telefon/Telefax, Reisekosten und sonstige Auslagen.“

Für die Fertigung mehrerer Schriftsätze, die Teilnahme an drei Terminen zur mündlichen Verhandlung sowie zwei Besprechungsterminen stellte die Klägerin insgesamt 89,1 Stunden in Rechnung. Der Mandant zahlte nur einen Teil der Rechnungen. Gegen die Forderung auf Zahlung des noch offenen Rechnungsbetrages wandte er insbesondere ein,

der abgerechnete Zeitaufwand sei zu hoch,
die Zeittaktklausel sei unwirksam und
die Reisezeit sei nicht abrechenbar.

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