Der BGH hat darauf hingewiesen, dass das RVG im Bereich der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts zwischen der Beratung einerseits und der Vertretung des Mandanten andererseits unterscheide. Die Beratung richte sich allein an den Mandanten. Ihre Vergütung sei in § 34 RVG geregelt. Demgegenüber setze die Vertretung des Mandanten schon begrifflich einen Dritten voraus, gegenüber dem der Mandant vertreten werden könne. Diese Vertretungstätigkeit werde mit der Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 bis 2303 VV vergütet. Unter Hinweis auf sein Urt. v. 22.2.2018 (AGS 2018, 165 = RVGreport 2018, 218 [Hansens]) hat der Senat ferner darauf hingewiesen, dass die Ausrichtung der Tätigkeit nach außen zwingende Voraussetzung für den Anfall einer Geschäftsgebühr sei. Ob der Rechtsanwalt den Mandanten nur beraten oder auch vertreten soll, richte sich nach dem Inhalt des ihm erteilten Auftrags.

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