Gem. § 337 Abs. 1 FamFG können die Auslagen des Betroffenen in Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1 bis 3 FamFG ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden, wenn die Maßnahme

abgelehnt oder
als ungerechtfertigt aufgehoben oder
eingeschränkt oder
das Verfahren ohne eine Entscheidung über die Maßnahme beendet wird.

Handelt es sich um eine Unterbringung nach Landesrecht (§ 312 Nr. 4 FamFG), gilt § 337 Abs. 2 FamFG. Danach können die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört, auferlegt werden, wenn für die Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass für die Antragstellung nicht vorgelegen hat. Für eine solche Anordnung ist deshalb kein Raum, wenn dem Antrag der Verwaltungsbehörde entsprochen wird.[26] Im Rahmen der Prüfung nach § 337 Abs. 2 FamFG ist es nicht erforderlich, Beweiserhebungen nachzuholen, welche für eine Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung selbst unerlässlich gewesen wären, was insbesondere bei einer Erledigung der Hauptsache von Bedeutung ist.[27] In diesen Fällen kommt eine Kostenauferlegung nur in Betracht, wenn sich die getroffene Maßnahme nach dem Stand des Verfahrens im Zeitpunkt seiner Erledigung als nicht gerechtfertigt erweist.[28]

Die Kostentragung für die Unterbringungskosten ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen.

Über die Tatbestände des § 337 FamFG hinaus ist eine Kostenauferlegung auf die Staatskasse ausgeschlossen.

Hinsichtlich des Umfangs der Kostenentscheidung ist zu beachten:

Nach § 337 FamFG können nur die außergerichtlichen Kosten, nicht aber die Gerichtskosten der Staatskasse bzw. Verwaltungsbehörde auferlegt werden. Hierzu gehören die Kosten für eine anwaltliche Vertretung oder Reisekosten des Beteiligten.

Das ist insoweit problematisch, als dass nach § 80 S. 1 FamFG zu den Kosten auch die Gerichtskosten zählen und die Kostenentscheidung diese daher stets mitumfasst,[29] ohne dass es, anders als im FGG, eines ausdrücklichen Ausspruchs mehr bedarf. Das Gericht wird deshalb in seiner Kostenentscheidung ausdrücklich auszusprechen haben, dass die "außergerichtlichen" Kosten der Verwaltungsbehörde auferlegt werden. Hilfsweise wird man aus den Entscheidungsgründen, wenn dort lediglich auf § 337 Abs. 2 FamFG verwiesen wird, entnehmen können, das nur außergerichtliche Kosten erfasst sein sollen. Wird in der Kostenentscheidung ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörde die "Kosten des Verfahrens" trägt, sind wegen § 80 S. 1 FamFG auch die Gerichtskosten erfasst.

Anders aber, wenn es ausdrücklich heißt:

Zitat

"Die Verwaltungsbehörde trägt die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen."

Da in diesen Fällen wohl auch keine Gerichtskosten erhoben werden sollen, empfiehlt es sich daher, in der Kostenentscheidung zugleich nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG auszusprechen, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden:

Zitat

"Die Verwaltungsbehörde trägt die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben."

Hinsichtlich der Gerichtskosten, zu denen wegen Nr. 31015 GNotKG-KostVerz. auch die an den Verfahrenspfleger geleisteten Zahlungen gehören, haftet der Betroffene im Falle der Anordnung der Unterbringung wegen § 26 Abs. 3 GNotKG nämlich kraft Gesetzes, sodass es keiner Kostenentscheidung bedarf. Soll eine andere Person für die Gerichtskosten herangezogen werden, bedarf es einer Kostenentscheidung nach § 81 FamFG. In diesem Fall besteht keine Haftung des Betroffenen kraft Gesetzes, was aus § 26 Abs. 3 GNotKG folgt, er ist also dann auch nicht weiterer Kostenschuldner, falls die Kosten nicht von dem anderen Kostenschuldner eingezogen werden können.

[26] KG FGPrax 2006, 1301.
[27] BayObLG BayObLGR 2004, 290 f.
[29] Bumiller/Harders, a.a.O., § 80 Rn 2; i.E. Prütting/Helms/Feskorn, a.a.O., § 80 Rn 1.

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