Leitsatz (amtlich)

Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten Vorsorgevollmacht bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen.

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 06.11.2003; Aktenzeichen 2 T 133/02)

LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 03.11.2003; Aktenzeichen 2 T 127/02)

AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen XVII 352/01)

 

Tenor

I. Die weiteren Beschwerden gegen die Beschlüsse des LG Weiden i. d. OPf. v. 3.11.2003 und v. 6.11.2003 werden zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für die Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf je 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Das VormG bestellte mit Beschluss vom 17.7.2001 für den Betroffenen einen seiner Söhne zum Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Ferner bestellte es eine Berufsbetreuerin als weitere Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge im Hinblick auf familieninterne Forderungen. Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen, die Werte von mehr als 100 DM betreffen, wurde angeordnet. Im Hinblick auf eine bestehende Vorsorgevollmacht hat das VormG die Übertragung weiterer Aufgabenkreise für nicht erforderlich gehalten. Die Beschwerden des weiteren Beteiligten zu 1) und des Betroffenen gegen den amtsgerichtlichen Beschluss sind in der Folgezeit zurückgenommen worden.

Das Betreuungsverfahren ist gekennzeichnet von heftigen innerfamiliären Streitigkeiten. Der Betreuer ordnete ggü. Familienangehörigen Einschränkungen der Möglichkeiten an, den Betroffenen zu besuchen. Am 22.8.2002 beantragte der weitere Beteiligte zu 1), ein Sohn des Betroffenen, beim VormG die Entlassung seines Bruders als Betreuer. Mit Schreiben vom 22.9.2002 beantragte der weitere Beteiligte zu 2), ein Sohn des Betroffenen, wegen eines vom Betreuer gegen die weitere Beteiligte zu 3) verhängten Besuchsverbots, Familienangehörigen das Besuchsrecht bei dem Betroffenen zu garantieren. Diese Anträge wies das AG mit Beschluss vom 23.10.2002 zurück. Hiergegen legten die weiteren Beteiligten zu 1) und 3) Beschwerde ein.

Durch Beschluss vom 6.12.2002 erweiterte das VormG den Aufgabenkreis der Betreuung auf alle Angelegenheiten, einschließlich Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge, Regelung des Umgangs, Besuchsrechts und des Aufenthalts, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Entscheidung über Fernmeldeverkehr, Organisation der ambulanten Versorgung, Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen und Sozialleistungsträgern. Eine Änderung in der Person des Betreuers erfolgte nicht. Auch der Aufgabenkreis der weiteren Betreuerin blieb unberührt. Die Einwilligungsvorbehalte blieben aufrechterhalten. Die weiteren Beteiligten legten gegen diese vormundschaftsgerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 17.12.2002 Beschwerde ein. Das LG hat am 3.11.2003 den Aufgabenkreis des bestellten Betreuers präzisiert und das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten im Übrigen zurückgewiesen. In einem weiteren Beschluss vom 6.11.2003 hat das LG auch die Beschwerde gegen den vormundschaftsgerichtlichen Beschluss vom 23.10.2002 zurückgewiesen. Gegen beide Entscheidungen des Beschwerdegerichts richtet sich die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten vom 18.12.2003.

II. Die zulässigen weiteren Beschwerden gegen die Beschluss vom 3. und 6.11.2003 haben in der Sache keinen Erfolg.

1. Die weiteren Beschwerden sind zulässig. Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts unterliegen ohne Rücksicht auf die Statthaftigkeit oder Zulässigkeit der Erstbeschwerde der weiteren Beschwerde; der erfolglose Erstbeschwerdeführer ist insoweit beschwerdeberechtigt (Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 27 FGG Rz. 1, 7 m.w.N.).

2. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 3.11.2003 ist nicht begründet.

a) Das LG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die weiteren Beteiligten seien beschwerdeberechtigt, weil es sich um die Erweiterung einer Betreuung von Amts wegen und nicht um eine Antragsbetreuung handle. Der Betroffene sei umfassend betreuungsbedürftig. Dies ergebe sich aus den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen sowie aus dem Ergebnis der Anhörungen des Betroffenen. Die notarielle Generalvollmacht vom 28.2.2001 könne die Betreuung nicht entbehrlich machen, da der Betroffene zu diesem Zeitpunkt bereits geschäftsunfähig gewesen sei. Gleiches gelte für die privatschriftliche Vorsorgevollmacht vom 12.5.1998. Die umfassende Vollmacht sei erheblichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Wirksamkeit ausgesetzt. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es fraglich, ob der Betroffene noch zum Zeitpunkt der Ausstellung der privatschriftlichen Vollmacht geschäftsfähig gewesen sei. Dies müsse hier aber abschließend nicht geklärt werden, da der bestellte Betreuer und Bevollmächtigte von der Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen wolle. Somit gebe es keine Hindernisse mehr für die Bestellun...

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