Die Entscheidung ist zutreffend.

I. Zwingende Verbindung

Die gesetzliche Regelung des § 250 Abs. 3 FamFG ist eindeutig und nicht auslegungsfähig, auch wenn Schumacher/Grün[1] dies mit nicht überzeugender Begründung anders darzustellen versuchen. Zu verbinden war auch bereits auf der Grundlage der Geltung der ZPO gem. § 646 ZPO a.F., mit dem in das FamFG übernommenen Ziel, die Kosten eines Verfahrens gering zu halten und widersprüchliche Entscheidungen bei Gleichrang mehrerer Kinder eines Antragsgegners zu vermeiden:

  vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners, die
  gegen denselben Antragsgegner und
  bei demselben Gericht geführt werden,

sind zwingend zu verbinden.

II. Unrichtige Sachbehandlung

Auch die "Gebührengerechtigkeit" hat das OLG – § 20 Abs. 1 FamGKG – in seine Entscheidung nachvollziehbar eingebunden: Bei richtiger Sachbehandlung – Verbindung der Vereinfachten Verfahren mehrer Kinder des Antragsgegners – wären geringere Gerichtsgebühren entstanden. Die entsprechenden Mehrkosten hat es nicht erhoben, denn sie wären bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden.

Das OLG ist allerdings nicht befugt, die Nichterhebung von Kosten, die bei dem untergeordneten FamG angefallen sind, auszusprechen.[2] Die Niederschlagung der insoweit erhobenen Kosten kann aber noch im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz nach § 57 FamGKG erreicht werden.

III. Berechnung des Verfahrenswertes

Das Gericht hat zwar etwas umständliche, im Ergebnis aber richtige Ausführungen zur Berechnung des Verfahrenswertes im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger präsentiert. Da auch die gesetzliche Regelung (§ 51 Abs. 1 und 2 FamGKG) etwas unklar und missverständlich formuliert ist, jedenfalls von den Familiengerichten häufig missverstanden wird, ist zusammenfassend Folgendes darzustellen:

1. Zukünftiger Unterhalt

Für den zukünftigen Unterhalt gilt das Zwölffache des bei Einreichung verlangten Betrages, sofern nicht Unterhalt für einen geringeren Zeitraum verlangt wird (§ 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG).

Im Gegensatz zum bezifferten Unterhalt (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG), kommt es hier nicht auf die für die nach Antragseinreichung folgenden zwölf Monate verlangten Beträge an. Veränderungen, etwa infolge eines Wechsels der Altersstufe innerhalb der nächsten zwölf Monate nach Antragseinreichung bleiben unberücksichtigt.[3]

2. Mindestunterhaltsbetrag

Maßgebend für die monatlich zu berücksichtigende Forderung ist insoweit nicht 100 % des Mindestunterhaltsbetrages, sondern der jeweils verlangte Prozentsatz des Mindestunterhalts, der über 100 % liegen kann, aber in Mangelfällen auch darunter.[4]

3. Anzurechnendes Kindergeld

Anzurechnendes Kindergeld wiederum ist abzuziehen. Maßgebend sind also faktisch die um das anzurechnende Kindergeld bereinigten "Nettobeträge".[5]

4. Fällige Beträge

Bei Einreichung fällige Beträge sind auch im vereinfachten Verfahren gem. § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen.[6]

FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

[1] FamRZ 1998, 777.
[2] Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 20 Rn 28 ff.
[3] Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 51 Rn 47 ff.
[4] Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 51 Rn 49.
[5] OLG München AGS 2005, 165 = OLGR 2005, 115 = FamRZ 2005, 1766 = FamRB 2005, 106; OLG Köln FamRZ 2008, 1645 = FamRZ 2008, 1645 = OLGR 2008, 592; OLG Oldenburg NdsRpfl 2007, 332; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 962; AG Groß-Gerau FamRZ 2001, 432; Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 51 Rn 49.
[6] OLG Brandenburg FamRZ 2004, 962; Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 51 Rn 50.

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