Bei einer Stufenklage nach altem Recht, wie hier, richtet sich der für die Kosten maßgebliche Streitwert nach § 44 GKG (alte Fassung) stets nach dem höheren Wert.

Das hat der Senat in ständiger Rspr. unter Anlehnung an die herrschende Auffassung (vgl. Hartmann, KostG, § 44 Rn 5) wiederholt entschieden und ausgeführt:

... Bei der Hauptsacheklage handelt es sich um eine Stufenklage, mit der die Klägerin zunächst Auskunft (Auskunftsstufe) und nach Auskunftserteilung die Zahlung eines noch zu beziffernden Unterhalts (Leistungsstufe) begehrt hat. Bei einer Stufenklage ist für den Streitwert gem. § 44 GKG der Wert nur einer der verbundenen Ansprüche und zwar des höheren maßgeblich. Dabei ist der höhere Anspruch regelmäßig, wie auch hier, der Wert des Zahlungsantrags in der Leistungsstufe. Der Wert des Auskunftsanspruchs beliefe sich allenfalls auf bis zu 600,00 EUR (300,00 EUR je Beklagten), während der Wert des Anspruchs auf Zahlung von Unterhalt, wie vom AG zutreffend berechnet, mit 7.056,00 EUR weitaus höher liegt. Letzterer berechnet sich gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag des monatlich eingeforderten Betrags ab Einreichung der Klage bzw. ab Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags. Zwar hat die Klägerin keinen bezifferten Klageantrag gestellt, da sich das Verfahren bereits in der Auskunftsstufe erledigt hat. In dem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben und in der Klageschrift vom selben Tage hat sie ihren monatlichen Unterhaltsanspruch allerdings mit 588,00 EUR berechnet (640,00 EUR Bedarf abzüglich 52,00 EUR BaföG und ohne Abzug von Kindergeld, da dies von den Beklagten vereinnahmt wurde). Dieser monatliche Betrag von 588,00 EUR ist für die Streitwertfestsetzung maßgebend, da dies das Interesse der Klägerin an der Klageerhebung wertmäßig widerspiegelt. Der Jahresbetrag – 12 Monate x 588,00 EUR – ergibt 7.056,00 EUR wie festgesetzt. Der Umstand, dass die Beklagten auf den geforderten Unterhalt teilweise gezahlt hatten, ist entgegen ihrer Ansicht ohne Einfluss, da das gleichwohl bestehende Titulierungsinteresse nicht geringer zu bewerten ist als der Zahlungsanspruch selbst.

Dabei war für die Streitwertfestsetzung außerdem unerheblich, dass das Verfahren nicht in die Leistungsstufe übergeleitet worden ist, sondern sich bereits in der Auskunftsstufe erledigt hat. Denn nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der den Rechtszug einleitende Antrag maßgeblich; das sind hier beide Anträge der Stufenklage ... ”(vgl. Senat Beschl. v. 10.6.2009–3 WF 89/09).

Anhaltspunkte für die Prüfung des Wertes der Leistungsstufe ergeben sich hier entgegen der Annahme des AG aus dem Verfahren selbst:

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe nach dem Unterhaltstitel vom 20.3.2003 137,9 % des Regelbetrages zu zahlen (das sind 185,00 EUR Zahlbetrag bei Anrechnung von 33,00 EUR anteiligem Kindergeld); der Beklagte zahle 183,00 EUR.

Außergerichtlich hat er mit Schreiben 270,00 EUR, also 87,00 EUR mehr verlangt als gezahlt und 85 EUR mehr als nach dem Titel geschuldet wird, und zwar rückwirkend ab August 2006.

Der Wert der Leistungsstufe ergibt mithin 85,00 EUR x 12 = 1.020,00 EUR + 17 x 85,00 = 1.445,00 EUR (Rückstandsbetrag) und damit insgesamt 2.465,00 EUR.

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