Der Kläger hatte – vertreten durch einen an seinem Wohnort ansässigen Anwalt – Klage vor dem auswärtigen ArbG erhoben. Auf seinen Antrag hin ist ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden, jedoch mit der Einschränkung: "Die Beiordnung erfolgt unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Bezirk des Prozessgerichts." Gegen diese Einschränkung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das ArbG nicht abgeholfen hat.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das LAG hat den angefochtenen Beschluss des ArbG aufgehoben, soweit darin die Anwaltsbeiordnung eingeschränkt worden ist und die Sache zur erneuten Entscheidung an das ArbG zurückgewiesen.

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