Der Rechtsanwalt möchte für seinen Mandanten Beratungshilfe zur Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans erhalten. Das zuständige AG kontert den Antrag mit einer Zwischenverfügung, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle eine andere Hilfsmöglichkeit darstelle, die der Beratungshilfe vorausgehe.

Ist dies zutreffend?

Alternative

Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Rechtsanwalt argumentiert, dass das Bestehen einer gegen den Antragsteller geltend gemachten Forderungen fraglich sei und er daher die Titulierung und deren Rechtmäßigkeit zu prüfen habe?

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