Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wiederum richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG und ist am Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten. Der Wert des Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO richtet sich damit nach dem Interesse, dass der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat. Der für das einstweilige Verfügungsverfahren festgesetzte Wert von 15.000,00 EUR betraf vier Anträge im Hinblick auf unterlassene Informationspflichten, die ungefähr gleich zu bewerten waren. Da der Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Regel nur mit 2/3 des Hauptsacheverfahrens angesetzt wird und es vorliegend nur um den Verstoß von drei der insgesamt vier Verbote ging, erscheint ein Gegenstandswert i.H.v. (15.000,00 EUR : 4 x 3 : 2/3 = 16.875,00 EUR) als angemessen.

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