Abzustellen ist auf den Auffangwert

Geltend gemacht wird ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung. Mangels einer besonderen Wertvorschrift ist auf den Auffangwert des § 42 Abs. 1 FamGKG abzustellen. Dabei dürfte – ebenso wie bei einem Antrag auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung (§ 36 FamGKG) – auf den Wert des zugrunde liegenden Geschäfts abzustellen sein, also den Wert der auszusprechenden Kündigung. Insoweit gilt nach der Rspr. des BGH der Jahresmietwert (AGS 2007, 289 = NJW 2007, 2050 = RVGreport 2007, 220).

Anders liegt der Fall, wenn ein Ehegatte vom anderen verlangt, dass dieser an der Abgabe einer gemeinsamen Erklärung i.S.d § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB gegenüber dem Vermieter mitwirkt. In diesem Fall handelt es sich zwar auch um Familienstreitsache und der Verfahrenswert eines solchen Verfahrens richtet sich ebenfalls nach § 42 Abs. 1 FamFG. Er orientiert sich aber an der Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller bei fortdauernder gesamtschuldnerischer Haftung gegenüber dem Vermieter tatsächlich von diesem in Anspruch genommen wird (OLG Frankfurt a. M. AGS 2017, 585 = ZMR 2018, 389 = NZFam 2017, 1067 = FamRZ 2018, 614).

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 5/2021, S. 238

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge