Wird gem. § 397b Abs. 1 StPO für mehrere Nebenkläger ein Rechtsanwalt als gemeinschaftlicher Beistand beigeordnet oder bestellt, steht der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45 Abs. 3 RVG) nur diesem gemeinschaftlichen Beistand zu. Auch dieser Rechtsanwalt erhält wegen § 48 Abs. 6 RVG aus der Staatskasse eine Vergütung für Tätigkeiten, die er vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung oder Zuziehung im Wege der PKH erbracht hat.[9]

[9] Burhoff/Volpert, Teil A: Umfang des Vergütungsanspruchs (§ 48 Abs. 1 RVG), Rn 2234 ff.

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