Rz. 6

Wird gem. § 397b Abs. 1 StPO für mehrere Nebenkläger ein Rechtsanwalt als gemeinschaftlicher Beistand beigeordnet oder bestellt, steht der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45 Abs. 3) nur diesem gemeinschaftlichen Beistand zu. Auch dieser Rechtsanwalt erhält wegen § 48 Abs. 6 aus der Staatskasse auch eine Vergütung für Tätigkeiten, die er vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung oder Beiordnung (Zuziehung im Wege der PKH) erbracht hat.[5]

[5] Burhoff/Volpert, Teil A Rn 2234 ff.

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